Schriftform oder Textform im Arbeitsrecht?

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Zunächst ist erst einmal zu klären, was ist Schriftform und was ist Textform?

Die Schriftform ist in § 126 BGB festgelegt. Danach erfordert das entsprechende Dokument die persönliche handschriftliche Unterschrift. Damit sind die Voraussetzungen des Schriftformerfordernisses erfüllt.

Was ist dann Textform?

Hier bestimmt § 126b BGB, dass eine lesbare Erklärung vorliegen muss, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Diese ist auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben. Als Beispiele hierfür kommen E-Mail oder SMS – Nachrichten in Betracht. Solche Erklärungen haben keine persönliche eigenhändige Unterschrift, hier ist lediglich die Textform eingehalten.

Was bestimmt das IV. Bürokratieentlastungsgesetz?

Hier ist unter anderem vorgesehen, dass im Gesetz in vielen Fällen das Schriftformerfordernis zur Textform wird.

Was bedeutet dies für das Arbeitsrecht?

Das Arbeitsrecht enthält verschiedene gesetzliche Regelungen, so unter anderem im Nachweisgesetz. Dort ist festgelegt, dass die Arbeitgeberseite die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat, die Niederschrift zu unterzeichnen ist und der Arbeitnehmerseite sodann auszuhändigen ist.

Damit wird es durch die gesetzliche Änderung möglich, diesen Nachweis zukünftig auch durch Textform zu erbringen, also beispielsweise per E-Mail zu übermitteln.

Bestehen weitere Voraussetzungen?

Im vorgenannten Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen ist bei der Übermittlung durch E-Mail Voraussetzung, dass das Dokument der Arbeitnehmerseite zugänglich zu machen ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Darüber hinaus bedarf es eines Übermittlungs- und Empfangsnachweises auf Arbeitgeberseite.

Welche Folgen hat die Regelung zur Textform?

Im Ergebnis müssen damit Arbeitsverträge beispielsweise nicht mehr auf Papier ausgedruckt und eigenhändig durch beide Vertragsseiten unterschrieben werden. Insoweit wird bei Zustandekommen solcher Verträge auch die Übermittlung durch E-Mail jeweils möglich sein. Ungeachtet dessen kamen Arbeitsverträge bislang auch formlos zustande.

Ist die Textform völlig neu statt der zu beachtenden Schriftform?

Nein, Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten beispielsweise oft Regelungen zu Verfall- und Ausschlussfristen. Hier wird regelmäßig eine Zeitspanne festgelegt, innerhalb derer mögliche gegenseitige finanzielle Ansprüche gegenüber der jeweils anderen Vertragsseite geltend zu machen sind. Hier galt bereits das Erfordernis der Textform. Im Bereich dessen führten solche Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen sogar zur Unwirksamkeit, wenn die Arbeitnehmerseite an eine strengere Form als die der Textform gebunden werden sollte. Damit führte die vereinbarte Schriftform sogar zur Unwirksamkeit der Verfallfrist zu Lasten der Arbeitgeberseite.

Gibt es ein Fazit?

In vielen Bereichen gibt es eine Zunahme der Digitalisierung. Insoweit kommt das IV. Bürokratieentlastungsgesetz der Praxis entgegen, in der bereits viele Erklärungen und Dokumente auf digitalem Weg, sei es durch E-Mail oder durch Nachrichten per Mobiltelefon ausgetauscht werden.


S. Rasehorn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): RA Sven Rasehorn

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