Beglaubigung des Klageschriftsatzes und Verjährung

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Eine wirksame zivilprozessuale Zustellung muss auch nach Streichung der Regelung des § 170 Abs. 1 a.F. ZPO durch Übergabe einer Urschrift, Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift erfolgen, wobei die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreicht, wenn das Gesetz nichts anderes anordnet. Die Beglaubigung hat sich hierbei unzweideutig auf das gesamte Schriftstück zu erstrecken und muss mit diesem zu einer Einheit verbunden werden. Dient der Vermerk nicht durch seine Anbringung auf der letzten Seite als abschließende Bestätigung aller vorhergehenden Schriftstücke, muss er im Übrigen eindeutig erkennen lassen, dass er sich auf das gesamte Dokument bezieht.


Im vorliegenden Fall war kurz vor Ablauf der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen am Jahresende Klage erhoben worden, wobei dem Beklagten eine Kopie der mehrseitigen Klageschrift zugestellt wurde, die den Beglaubigungsvermerk des Prozessbevollmächtigten „zwecks Zustellung“ auf der ersten Seite zwischen dem Briefkopf und der Überschrift der Klage enthielt. Daraufhin erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung, da die Klageschrift nicht den Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift entsprochen und daher die Verjährung nicht gehemmt habe.


Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 13.09.2017, - IV ZR 26/16 – war dies indes nicht der Fall. Die zugestellte Abschrift der Klageschrift genügte zwar vorliegend nicht den Anforderungen an eine wirksame Beglaubigung – dies nicht deshalb, weil der Beglaubigungsvermerk nicht auf der letzten Seite des zuzustellenden Schriftsatzes angebracht war, sondern weil vorliegend nicht ersichtlich war, in welchem Umfang der Rechtsanwalt eine Übereinstimmung mit der Klageschrift bestätigen wollte. Denn der Beglaubigungsvermerk wies weder seinem Inhalt nach auf ein bestimmtes Dokument in seinem vollen Umfang noch auf eine bestimmte Anzahl von Dokumentenseiten, während seine Position auf der ersten Seite des mehrseitigen Dokuments den Umfang der Gewähr für die Übereinstimmung nicht erkennen ließ.


Dieser Mangel wurde aber jedenfalls dadurch geheilt, dass dem Beklagten eine einfache Abschrift der Klageschrift tatsächlich zugegangen war. Stimmt diese mit der Urschrift überein, kann der Zustellungsmangel nach der Regelung des § 189 ZPO geheilt werden. Da dessen Fiktion sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung herbeiführt, konnte die erst durch Heilung wirksame, „demnächst“ erfolgte Zustellung der noch im alten Jahr eingereichten Klage die Verjährung erfolgreich hemmen.


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