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Gerichtliches Mahnverfahren hemmt Verjährung

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Einfache Forderungen verjähren regelmäßig nach 3 Jahren. Bis dahin muss der Gläubiger handeln, sonst bekommt er sein Geld nicht mehr. Rechnung und Zahlungsaufforderung reichen da oft nicht aus. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet eine interessante Möglichkeit, einen Vollstreckungstitel zu erhalten und bis dahin auch die Verjährung zu hemmen. Dabei gibt es für Gläubiger und Schuldner jedoch einiges zu beachten.

Die Verjährung wird nur dann gestoppt, wenn klar ist, für welche konkrete Forderung das gelten soll. Hier lauern besondere Gefahren beim Mahnverfahren. Anders als bei einer Klage muss nämlich die Forderung im Mahnantrag noch gar nicht umfassend nachgewiesen werden. Die bloße Angabe reicht zunächst für die Einleitung eines Mahnverfahrens.

Nur eingeschränkte Vorprüfung

Vor Erlass eines Mahnbescheides werden im Wesentlichen nur die Formalien geprüft. Eine Vorprüfung über das tatsächliche Bestehen der Forderung findet nicht statt. Ist die Forderung danach im Mahnantrag nur zu ungenau bezeichnet, wird zwar ggf. ein Mahnbescheid erlassen, aber die Verjährung läuft - gegebenenfalls unbemerkt - weiter. Nach einem Widerspruch und dann tatsächlicher gerichtlicher Überprüfung kann die Forderung schließlich schon nicht mehr durchsetzbar sein.

So ging es einem Kläger, der im Mahnantrag nur auf Rechnungen Bezug nahm, die der Schuldner aber nicht nachweislich erhalten hatte. Auch dem Mahnbescheid waren sie nicht als Anlage beigefügt. Aus anderen Umständen ergab sich ebenfalls nicht, auf welche konkreten Forderungen sich der Mahnbescheid beziehen sollte. Hier hatte der Schuldner Glück und der Gläubiger Pech, denn es war in der Folge Verjährung eingetreten (BGH, Urteil v. 10.07.2008, Az.: IX ZR 160/07).

Forderung muss erkennbar sein

Anders fiel die Entscheidung dagegen in einem Fall aus, in dem lediglich ein Datum falsch angegeben war. Im Mahnantrag wurde hier ein vorprozessuales Anspruchsschreiben angegeben, allerdings versehentlich unter falscher Datumsangabe. Aus den Umständen war aber klar, um welches Schreiben es sich handelte. In diesem Fall war die Forderung nach Ansicht des BGH genau identifiziert und so wurde die Verjährung durch das Mahnverfahren gehemmt (BGH, Urteil v. 14.07.2010, Az.: VIII ZR 229/09).

Bei Einreichung eines Mahnantrages sollten entsprechend konkrete Angaben gemacht werden, auch wenn sie für den Erlass des Mahnbescheides selbst noch gar nicht erforderlich sein mögen. Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte zunächst prüfen, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht. Denn wie gesagt, das Mahngericht prüft dies grundsätzlich nicht. Nach dieser Vorprüfung kann dann entschieden werden, ob gezahlt oder Widerspruch eingelegt werden soll.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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