Behandlungsfehler: Prozesserfolg für geschädigte Patienten

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Prozesserfolg für geschädigte Patienten. Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht, bundesweit, informieren:

Landgericht Köln vom 02.12.2019

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler

Fehlgeschlagene Mammaaugmentation, 110.000,- Euro, LG Köln, Az.: 25 O 298/15                      

Chronologie:

Die Klägerin begab sich zwecks Brustvergrößerungsoperation in die Behandlung des Beklagten, einen plastischen Chirurgen. Postoperativ traten Komplikationen auf, die zwei weitere Eingriffe erforderlich machten. In der Folge wurden nochmals vier Operationen durch einen anderen plastischen Chirurgen erforderlich. Nach dem Primäreingriff entwickelte sich bei der Klägerin eine Kapselfibrose, sie litt an Wundheilungsstörungen, einem massiven Bottoming Out beidseits und einem verzögerten Heilungsverlauf, Schmerzen, sowie Taubheitsgefühlen. Dem Beklagten wird u. a. ein Aufklärungsmangel über mögliche alternative Schnittführungen vorgeworfen.

Verfahren:

Das Landgericht Köln hat die Klage auf Grundlage des klägerischen Vorbringens im Wesentlichen für begründet erachtet, nachdem der Beklagte trotz mehrerer wirksamen Ladungen den Gerichtsterminen fernblieb. Danach hat das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,- Euro, nebst Zinsen, sowie materiellen Kosten für die Vergangenheit von rund 10.000,- Euro verurteilt. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, auch sämtliche weiteren aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft und die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen. Der Streitwert wurde auf 108.836,74 Euro festgelegt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

In sehr seltenen Fällen verliert in einem Arzthaftungsprozess der Beklagte aufgrund unentschuldigten Fernbleibens eines festgesetzten Gerichtstermins. Es mag über die Beweggründe spekuliert werden, jedenfalls war das Gericht dazu verpflichtet, die klägerischen Vorträge als im Wesentlichen begründet zu erachten, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.



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