Bei WhatsApp = Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176b StGB???

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Das Internet macht's möglich: Einerseits bewußt und gewollt, andererseits auch unbewußt im world wide web möglich, droht die Gefahr, sich wegen eines sexuellen Mißbrauchs von Kindern strafbar zu machen. Der Körperkontakt ist dazu längst nicht nötig. Durch § 176 b StGB sind auch jegliche Vorbereitungen strafbar. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Bocholt, Steinfurt, Emsdetten) erklärt, wo die Strafbarkeit bereits beginnt.

In § 176b StGB finden sich Tatbestände, welche Straftaten im Zusammenhang mit digitaler Kommunikation mit Kindern normieren. Wer eine solche Tat begeht wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Digitales Einwirken auf Kinder

Strafbar ist gem. § 176b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch digitale Kommunikationsmedien auf Kinder einzuwirken mit dem Ziel diese zu Handlungen zu bewegen. Sexuelle Handlungen gem. § 176a StGB sind solche ohne Körperkontakt zum Kind wie zum Beispiel die Veranlassung des Täters, dass sich das Kind vor ihm entblößt und posiert. § 176 StGB bestraft sexuelle Handlungen die an einem Kind vorgenommen werden oder durch das Kind an Erwachsenen. Dabei ist Körperkontakt erforderlich. Ein Bespiel wäre, dass ein Erwachsener ein Kind bei einem Treffen im Intimbereich berührt.

 § 176b StGB bestraft nun die Vorbereitung einer solchen Tat, indem das Einwirken auf ein Kind unter Strafe gestellt wird. Konkrete Situationen, die bestraft werden sollen, sind, daß Erwachsene Kinder in Chatrooms zu Treffen überreden wollen, um dann bei diesen Treffen sexuelle Handlungen am Kind vorzunehmen. Die erwachsene Person muss dabei gezielt auf das Kind einwirken. Das kann durch Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier oder Täuschung geschehen. Auch das Drohen mit Gewalt oder Einschüchterungen zählen dazu. 

Dabei muss der Täter wiederholt auf das Kind einwirken. Dies kann konkret ausgestaltet sein, indem durch die erwachsene Person wiederholt ein Treffen vorschlagen wird und mit Kontaktabbruch oder Ähnlichem gedroht wird, falls das Kind darauf nicht eingeht. Ob es tatsächlich zu einem Treffen kommt, ist für die Strafbarkeit der Handlung nach § 176b StGB unerheblich. Zur Begründung der Strafbarkeit genügt schon der unternommene Versuch des Erwachsenen sich mit dem Kind zu verabreden und die Absicht bei diesem Treffen sexuelle Handlungen vorzunehmen. 


Aufforderung, pornographische Inhalte zu erstellen

Strafbar ist gem. § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenfalls auf ein Kind einzuwirken, um einen kinderpornografischen Inhalt herzustellen. Um sich strafbar zu machen genügt die Kenntnisnahme des Inhaltes, beispielsweise der Nachricht, durch das Kind.


Nachweis der Absichten des Chatpartners oft schwierig

Problematisch ist der Fall, dass ein Erwachsener mehrfacht mit einem Kind kommuniziert ohne ein Treffen vorzuschlagen oder eine sexualisierte Kommunikation einzuleiten. In diesem Fall kann ein erfahrener Verteidiger vor allem die fehlende subjektive Absicht des Erwachsenen bezüglich der sexuellen Handlungen anbringen. Aus den Tatumständen muss sich eindeutig ergeben, dass der Täter die Absicht des folgenden sexuellen Missbrauchs hatte.

Weitere Verteidigungsansätze bestehen in der Frage, ob der erwachsene Chatpartner überhaupt wußte, daß er mit einem Kind kommuniziert. Oft finden Chats durch Erwachsene - z.B. bei sexueller Flaute in der Ehe - in dem Glauben statt, auf der anderen Seite des Glasfaserkabels sei ebenfalls eine erwachsene Person beteiligt. Ob der Beschuldigte sich darüber zurecht irren durfte oder diesen Irrtum bloß als Schutzbehauptung anführt, ergibt sich letztlich aus den Chats.  


Versuch strafbar    

Bei diesen Taten ist gem. § 176b Abs. 3 StGB ebenfalls nur eine Versuchsstrafbarkeit normiert, wenn die Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Erwachsene zwar denkt er chatte mit einem Kind, aber er tatsächlich mit einem Erwachsenen chattet.


Kein Strafverfahren ohne Rechtsbeistand

Jegliche Vorwürfe sexuellen Kindesmißbrauchs wiegen sehr schwer - unbeachtlich der Frage, ob nun gewollt im Internet oder Chatroom ein Kind angeschrieben wurde oder die Minderjährigkeit im Rahmen des Sexchats zurecht nicht vermutet wurde. Der "Unschuldige" benötigt Verteidigung so sehr wie der "Schuldige"!

Die gesellschaftliche Stigmatisierung, die hohen Strafen und auch das betont aggressivere Vorgehen der Polizei gegen Beschuldigte sind die eine Seite. Auf der anderen Seite kann sich der Beschuldigte nicht ordnungsgemäß selbst verteidigen; denn die Chats werden oft kaum noch konkret erinnert - und auf gar keinen Fall erhält der Beschuldigte ohne Strafrechtsanwalt den Zugang zu den (mutmaßlich) strafbaren Messages.  Es kommt in diesen jedoch auf jedes Wort an! 

Zuletzt trifft der Beschuldigte sogar auf das Phänomen, daß viele gute Strafverteidiger diese Art von Fällen nicht annehmen; für kein Geld der Welt. Die Türen zahlreicher Kanzleien bleiben dem Ratsuchenden verschlossen.   

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld  (bei Dülmen, Borken, Ahaus) verteidigt als Fachanwalt für Strafrecht vorbehaltlos in ganz Deutschland auf allen Gebieten des Sexualstrafrechts Beschuldigte und Angeklagte. Im Falle einer Vorladung oder Hausdurchsuchung schweigen Sie! Wenden Sie sich für schnelle Hilfe und professionelle Verteidigung statt dessen an RA H. Urbanzyk in Coesfeld, gerne unkompliziert per WhatsApp oder Signal unter: 0151 / 52068763 !

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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