Beidseitige Mastektomie ohne Indikation: 50.000 Euro

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Mit Vergleich vom 13.02.2023 hat sich ein Chirurg verpflichtet, an meine Mandantin einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von 50.000 Euro zu zahlen.

Die Halbschwester der 1946 geborenen Rentnerin erkrankte an einem Mammakarzinom. Die Mandantin machte sich große Sorgen, dass sie auch an einem Mammakarzinom erkranken und im schlimmsten Fall daran sterben könne. Sie führte eine humangenetische Beratung durch. Bei der humangenetischen Beratung erklärte der beratende Arzt, es sei nicht sicher, dass die Patientin von einer BRCA2-Mutation betroffen sei. Dieses legte er auch im schriftlichen Abschlussbericht nieder. Die Mandantin selbst war nicht an Brustkrebs erkrankt. Trotz dieses Berichtes führte der Chirurg bei der Mandantin eine prophylaktische Mastektomie beidseits durch. Es kam postoperativ zu massiven Komplikationen. Die Implantate mussten aus beiden Brüsten nach Mastektomie und anschließendem Wiederaufbau der Brüste entnommen werden, weil sich Entzündungen gebildet hatten. In einem Folgekrankenhaus fanden weitere Revisionsoperationen statt.

Ich hatte dem Chirurgen vorgeworfen, trotz der unklaren Befundung des Humangenetikers eine prophylaktische Mastektomie durchgeführt zu haben. Aufgrund der nicht indizierten Operationen habe sich die Mandantin acht Folgeoperationen unterziehen müssen.

Eine prophylaktische Mastektomie bedürfe einer umfangreichen und außerordentlich ausführlichen präoperativen Aufklärung. Der Chirurg sei verpflichtet, vor Indikationsstellung einer Mastektomie alle wesentlichen Unterlagen zu sichten. Dazu gehöre auch die Sichtung des humangenetischen Befundes. Ihm hätten die Ungereimtheiten im humangenetischen Befund zumindest auffallen müssen. Der Eingriff sei aufgrund mangelnder Einwilligung wegen fehlerhafter Aufklärung rechtswidrig gewesen.

Die Haftpflichtversicherung des Chirurgen hatte sich in den außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen auf Verjährung berufen.

Nach umfangreichen Verhandlungen habe ich mich für die Mandantin zur Vermeidung eines Rechtsstreits auf einen Gesamtbetrag von 50.000 Euro geeinigt. Die Haftpflichtversicherung des Chirurgen hat auch meine Gebühren aus dem Gesamterledigungswert mit einer 2,5-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr übernommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht


Foto(s): adobe stock fotos


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