Beim Arbeitszeugnis ist eine Verschlechterung verboten!

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Verlangt ein Arbeitnehmer die Änderung seines Zeugnisses, darf der Arbeitgeber nicht grundlos den Zeugnistext zu Lasten des Arbeitnehmers ändern. Andernfalls verstößt der Arbeitgeber gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. Dies gilt auch für die Dankes- und Wunschformel (BAG, Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 272/22).


Der Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhielt vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Dieses war mit einer Dankes- und Wunschformel versehen:

„Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“

Eine solche Dankes- und Wunschformel ist begehrt, weil die Passage das Zeugnis abrundet und wirklich gute Zeugnisse eine solche Formel enthalten. Kein verdienter Arbeitnehmer verlässt das Unternehmen ohne besonderen Dank und Bedauern. Es besteht auf diese Formel jedoch kein (einklagbarer) Anspruch. Das ist jedenfalls immer noch überwiegende Praxis der Arbeitsgerichte.

Mit der Leistungsbeurteilung im Zeugnis war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und verlangte eine Korrektur. Diese Korrektur erfolgte in einem zweiten Zeugnis. Jedoch war die Arbeitnehmerin auch mit diesem zweiten Zeugnis nicht einverstanden. Sie bekam daraufhin ein drittes Zeugnis ausgestellt. Im dem dritten Zeugnis war die gewünschte Leistungsbeurteilung enthalten. Der Arbeitgeber hatte jedoch in diesem Zeugnis die Dankes- und Wunschformel entfernt.

Die Arbeitnehmerin reichte dagegen Klage ein und verlangte die Wiederaufnahme der Dankes- und Wunschformel in dem Zeugnis. Sie war der Auffassung, dass die Vorgehensweise des Arbeitsgers gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot verstößt.


Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Nach Auffassung des BAG hat die Klägerin einen Anspruch auf die Dankes- und Wunschformel, die bereits in den ersten beiden Zeugnissen enthalten war.

Es liege hier – so das BAG - ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB vor, wenn aufgrund der Änderungswünsche der Arbeitnehmerin die Dankes- und Wunschformel weggelassen werde und eine solche Formel bereits in den ersten Zeugnissen enthalten war.

Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot sei nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt, sondern auch nach dessen Beendigung gültig. Das Interesse der Arbeitnehmerin, ohne Angst vor einer Maßregelung die ihr zustehenden Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, habe, so das BAG, im Rahmen des § 612a BGB hohes Gewicht. Die Interessen des Arbeitgebers müssen dahinter zurückstehen.


Fazit für die Praxis

Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot hat eine immer größere Bedeutung in der Praxis der Arbeitsgerichte. Das BAG geht völlig zu Recht davon aus, dass das Maßregelungsverbot auch bei einem Zeugnis Anwendung findet und stärkt damit die Position der Arbeitnehmer. Mit diesem Argument kann ein Arbeitnehmer eine Zeugniskorrektur effektiv durchsetzen und muss keine Angst haben, dass bei dem neuen Zeugnis eine Verschlechterung vorgenommen wird.


Stand: Dezember 2023

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