Strafanzeige wegen Autofahren-Üben ohne Führerschein – Straftat!

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Immer wieder werden Fahranfänger dabei erwischt, wie sie – meist mit Papas Wagen, und Papa auf dem Beifahrersitz – auf Feldwegen oder Parkplätzen für die Führerscheinprüfung üben. Abends, wenn auf dem Parkplatz nichts mehr los ist, kann ja nichts passieren. Dies mag zwar stimmen, aber dennoch macht man sich damit strafbar.

Warum das so ist, welche Strafen drohen, und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie i folgenden Artikel.


Verstoß gegen § 21 StVG: Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis

Wer ein Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegen möchte, muss dazu über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Wenn jemand ein Fahrzeug bewegt, ohne seinen Führerschein bei sich zu tragen, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bestraft wird.

Wenn jemand aber ein Fahrzeug bewegt, ohne überhaupt eine Fahrerlaubnis zu besitzen, ist das eine Straftat, die schwere Folgen für den Fahrer, Beifahrer und Fahrzeughalter haben kann!


Welche Strafen drohen, wenn man beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt wird?

Für das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorgesehen. In der Regel wird man einen unbescholtenen Ersttäter, wie einen jungen Fahrschüler, natürlich nicht in Haft nehmen, sondern eine Geldstrafe verhängen.

Allerdings drohen eine evtl. mehrjährige Sperre für die Führerscheinprüfung und Sozialstunden. Darüber hinaus kann auch dem wissentlichen Beifahrer die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen werden. Wenn etwas passiert, und Sach- oder womöglich gar Personenschäden entstehen, sind die Konsequenzen noch deutlich unangenehmer, und der Versicherungsschutz entfällt.

Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Rechtsblog:Fahren ohne Führerschein


Warum ist das Fahren-Üben auch auf freien Flächen illegal, wo kein Verkehr ist?

Der Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung erstreckt sich über den gesamten öffentlichen Raum, also über jede Fläche, die theoretisch für Fahrzeuge zugänglich ist.

Unabhängig davon, ob reger Verkehr stattfindet oder weit und breit kein Fahrzeug zu sehen ist, unabhängig davon, ob es Tag oder Nacht, Wochen- oder Feiertag ist. Jede für Fahrzeuge zugängliche Fläche ist öffentlicher Raum, dort gilt die Straßenverkehrsordnung, und wo diese gilt, muss man über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, um ein Fahrzeug bewegen zu dürfen.


Ausnahme: Privatgelände

Umfriedete, also durch Zäune, Mauern, Hecken, Schranken o.ä. Klar umgrenzte Areale in privatem Besitz gelten nicht als öffentlicher Raum.

Das heißt, hier ist, sofern der Platz dazu hinreicht, und die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt, keine Fahrerlaubnis notwendig, um ein Fahrzeug zu bewegen. Sie können also ohne Führerschein auf ihrem eigenen Grund und Boden fahren, sofern dieser umfriedet, also nicht für andere Verkehrsteilnehmer zugänglich ist.


Verkehrsübungsplätze

Bei Verkehrsübungsplätzen handelt es sich um genau solche, vom öffentlichen Raum abgetrennte Privatgelände, die durch ihre Besitzer explizit für das Fahren-Üben ohne Führerschein zur Verfügung gestellt werden, und damit den idealen Raum bieten, um für die Führerscheinprüfung zu üben. Allerdings sind auf diesen Plätzen die jeweiligen Nutzungsbedingungen (Mindestalter 16 Jahre, Beifahrer mit Fahrerlaubnis nötig, Nutzungsgebühren, nur eigene Fahrzeuge, nur Fahrzeuge mit gültigem TÜV, u.s.w.) zu beachten.

Sollten Sie beim Üben ohne Führerschein erwischt worden sein, lohnt es sich, einen Strafverteidiger hinzu zu ziehen, um die Konsequenzen so gering wie möglich zu halten.

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