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Beiträge auf Verträge zur Altersvorsorge in der Auszahlphase (Direktversicherung)

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Die Frage, ob in der Auszahlphase von Verträgen zur Altersvorsorge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, ist immer wieder Gegenstand von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Es sind dazu verschiedene Urteile des Bundessozialgericht (BSG) und sogar des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergangen. Zentrale Entscheidungen sind dabei die Grundsatzentscheidungen des BVerfG vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08). Es ist danach zwischen privater Vermögensanlage und betrieblicher Altersvorsorge zu unterscheiden.

Nunmehr hat das Landessozialgericht München (LSG) mit Urteil vom 25.01.2018, Az. – L 4 KR 546/15 -, die Rechtsprechung zur Verbeitragung von Verträgen zur Altersvorsorge in der gesetzlichen Krankenversicherung fortentwickelt:

„(…) Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersvorsorge und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Abschluss einer Direktversicherung vorlagen (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Der Kläger hatte vorgetragen, dass er rechtlich gar kein Arbeitnehmer gewesen sei sondern als Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % und Weisungsfreiheit als Selbständiger einzustufen war. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Im Antrag und in der Durchführung des Vertrages ist gerade nicht auf die Gesellschafterstellung abgestellt worden. Daher könne jetzt auch nicht mehr geltend gemacht werden, es haben die Voraussetzungen der betrieblichen Altersvorsorge gar nicht vorgelegen.

Im Ergebnis hat der Kläger zu spät gehandelt. Der Vertrag ist erst gegen Ende der Vertragslaufzeit auf den Kläger als Einzelperson übertragen worden. Damit ist mit der Rechtsprechung bis zur Übertragung eine betriebliche Verknüpfung anzunehmen und die daraus erzielten Erlöse zu verbeitragen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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