Beiträge für Verkehrskreisel

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Wenn die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag oder Ausbaubeitrag erhebt und im Abrechnungsgebiet ein Verkehrskreisel angelegt wird, wirft dies bei der Abrechnung der Beiträge Fragen auf.

Trennende Wirkung des Kreisels?

Ein Kreisel kann nämlich trennende Wirkung haben mit der Folge, dass sämtliche einmündenden Straßen selbständig sind und an die an den einmündenden Straßen jeweils anfallenden Baukosten nur auf ihre jeweiligen Anlieger umgelegt werden können. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz beurteilt sich dies ausgehend von einer „natürlichen Betrachtungsweise“. Ein Kreisel hat danach regelmäßig keine trennende Wirkung, wenn die Mittelinsel überfahren werden kann oder wenn sich eine Straße lediglich als Tangente annähert, also nicht mittig auf die Insel gerichtet ist. Andererseits führt eine Kreisverkehrsanlage zur Unterteilung der einmündenden Straßen, wenn die Mittelinsel von erheblichem Durchmesser (z.B. 15 m bzw. 20 m) bzw. mit einer Mauer eingefasst oder mit einem Bauwerk (z.B. einem Kunstwerk) versehen ist, so dass sie nicht überfahren werden kann.

Die trennende Wirkung eines Kreisels kann sich auch auf die im Ausbaubeitragsrecht bedeutsame Höhe des von den Anliegern zu tragenden Anteils an dem beitragsfähigen Aufwand (sog. Anliegeranteil) auswirken, der nach differenzierten Kriterien ermittelt wird. Grundsätzlich gilt: Je kürzer die abzurechnende Verkehrsanlage ist, umso höher ist in der Regel der Gemeindeanteil, also umso niedriger der Anliegeranteil.

Wer trägt die Kosten des Kreisels?

Diese Entscheidung ist im jeweiligen Einzelfall zu treffen. Sie hat auch auf die Höhe des auf jeden Anlieger entfallenden Beitrages entscheidende Auswirkung. Legt die Gemeinde nämlich einen nach diesen Grundsätzen selbständigen Kreisel an, in den ein Neubaugebiet einmündet, haben nach einem Grundsatzurteil des OVG Koblenz die Anlieger des Neubaugebiets die Baukosten des Kreisels nur entsprechend „dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Einmündung beteiligten Straßenäste“ zu tragen.

Wenn im Abrechnungsgebiet ein Kreisel gelegen ist, empfiehlt sich rechtzeitiger kompetenter Rechtsrat; ggf. sollte fristwahrend Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

www. eichele-ditgen.de

 


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