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Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung – Abzug des Unterhalts für Stiefkinder

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In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die freiwillige Mitgliedschaft die Versicherungsart, welche in der Praxis mit den häufigsten Streitigkeiten verbunden ist. Vor allem die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung bereitet viele Probleme. Ein Problemfeld war, ob und in welcher Höhe Unterhaltszahlungen für Stiefkinder beim Einkommen des Ehepartners in Abzug gebracht werden können.

Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15.08.2018, Az. B 12 KR 8/17 R, die Rechtsprechung zur Beitragsberechnung für Mitglieder der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung fortentwickelt:

„(…) Zur Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art 6 Abs. 1 GG sind aber auch bei nicht-gemeinsamen und zugleich nicht-familienversicherten, aber unterhaltsberechtigten Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners Absetzungen bis zu einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (Höchstgrenze) von dessen zu berücksichtigenden Einnahmen vorzunehmen. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Bislang haben die Beitragsberechnungsgrundsätze und die Rechtsprechung Kinder des anderen Ehegatten außer Betracht gelassen. Etwaige tatsächliche Unterhaltsleistungen wurden nicht berücksichtigt. Dies kann nun keinen Bestand mehr haben. Die Rechtsprechung dürfte auch von Bedeutung für die Vergangenheit sein. Da die Begründung des Gerichts auf Art. 6 GG gestützt ist, muss diese Wertung auch in der Vergangenheit Beachtung finden. Es sollte daher für alle Berechnungen ab 2014 ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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