Beitragserhöhung einer Krankenversicherung kann unwirksam sein

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In einer Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung einer Prämienanpassung ist die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln. Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen.
Nicht erforderlich ist, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert überschritten wurde. Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Überschreitung des geltenden Faktors begründet.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Baden-Baden und Waldbronn helfe ich gerne, wenn es Streit um die Erhöhung der Beiträge einer privaten Krankenversicherung geht.

Bei dem Streit der Parteien ging es über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Der im Jahr 1982 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife A, B und C. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder D und sodann durch den Treuhänder Dipl.-Math. E erteilt.
Die Beklagte teilte dem Kläger die Erhöhung zum 01.01.2013 mit Schreiben aus November 2012 nebst Anlagen mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2018 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. In der dem Kläger am 08.02.2019 zugestellten Klageerwiderung hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2014, zum 01.01.2015, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 hat der Kläger seinen "Feststellungsantrag zu 1) insoweit für erledigt erklärt, als nicht die Beitragserhöhungen in den Tarifen C und F zum 01.01.2013 betroffen sind." Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26.04.2019 widersprochen.

Das Landgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet erachtet und abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Mit dem hier besprochenen Urteil nimmt das OLG Köln zu der umstrittenen Frage Stellung, welche Anforderungen an eine Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG bei einer Prämienerhöhung zu stellen sind. Einigkeit besteht nach Worten des Senats, dass der Versicherer nicht von sich aus detailliert die gesamte der Anpassung zugrundeliegende Kalkulation offenlegen muss. Nicht geboten ist daher insbesondere die Überlassung der Unterlagen, die dem Treuhänder bei seiner Prüfung vorlagen. Das OLG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage abzuwarten bleibt.

Wenn Sie Fragen zu einer unwirksamen Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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