Beizeiten Regelungen zum digitalen Nachlass treffen

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Was passiert im Todesfall mit digitalen Hinterlassenschaften im Internet wie Fotos E-Mail-Accounts oder dem Facebook-Profil? Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) den Streit über die Frage beendet, ob der digitale Nachlass, vorliegend ein Anspruch gegen Facebook auf Zugang zum Profil der verstorbenen Tochter, auf die Erben übergeht. Dies hat der BGH bejaht. Er stellte den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleich. Damit gilt die Entscheidung für sämtliche digitale Daten und schafft Klarheit im Hinblick auf eine jahrelang diskutierte Rechtsfrage.

Nach Auffassung des BGH schließt das Fernmeldegeheimnis die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses nicht aus. Allerdings müssen die Erben erst einmal erfahren, welche Online-Konten es überhaupt gibt und wie deren Passwörter lauten. Laufende Verträge, beispielsweise bei Partnerbörsen, gehen in der Regel auf die Erben über. Nur wenn diese Kenntnis davon haben, können kostenpflichtige Mitgliedschaften gekündigt werden. Deshalb sollte beizeiten eine Liste mit sämtlichen Zugangsdaten für digitale Dienste, also auch Cloud-Speicher und Online-Abos, erstellt werden. Diese sollte jedoch von Zeit zu Zeit aktualisiert, auf einem Stick gespeichert und in einem Tresor hinterlegt werden.

In einer Vorsorgevollmacht oder im Testament sollte eine Vertrauensperson benannt werden, die sich im Todesfall um das digitale Erbe kümmert – auch wenn Ihre Daten oder Fotos dann gelöscht werden sollen. Anderenfalls müssen zunächst Profis mit der Durchsuchung Ihrer elektronischen Geräte und des Internets auf Ihren digitalen Nachlass beauftragt werden.


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