Beleidigung im Internet. Strafe. Kommentare Facebook.

  • 17 Minuten Lesezeit

Strafverteidiger Bielefeld. 

Strafverteidigung.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.  

Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular

Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de

Telefon: 0521 - 986 338 22 (Büro)

Mobil: 0151 - 540 70 333 (Mobil)

Überblick/ Kurzzusammenfassung

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Strafbarkeit von Äußerungen und Kommentaren im Internet und in sozialen Medien, insbesondere im Kontext von Beleidigungen nach § 185 StGB und der Problematik von Hassreden. 

Neben der Erläuterung, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, wird besonders auf die Feinheiten eingegangen, die bei der Beurteilung von strafrechtlich relevanten Äußerungen, der Abwägung mit der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und der speziellen Natur von Online-Beleidigungen zu beachten sind. 

Es wird hervorgehoben, dass Äußerungen wie beispielsweise "Du Jude" oder "Du Homo" im Einzelfall betrachtet werden müssen und die Grenze zur Schmähkritik, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung erfordert. 

Der Artikel warnt zudem vor der Annahme, dass Fake-Namen vor Strafverfolgung schützen, und klärt auf über die strafrechtlichen Konsequenzen, die beim Liken von strafbarem Inhalt drohen können. Abschließend wird betont, dass Beleidigung ein Antragsdelikt ist und die Notwendigkeit, innerhalb von drei Monaten Strafantrag zu stellen, um eine Verfolgung zu initiieren.

Beleidigung im Internet / sozialen Medien

Der vorliegende Beitrag thematisiert die Frage nach der Strafbarkeit von Äußerungen/ Kommentaren bei Facebook/Instagram usw. am Beispiel der Beleidigung nach § 185 StGB. Das Thema ist so umfassend, dass nur die wichtigsten Punkte kurz angesprochen werden. Weitere Beiträge rund um das Internet & Strafrecht folgen in Kürze (Hier geht es zu weiteren Rechtstipps).

Vorsicht: Kommentare zum Israel-Konflikt

Aktuell mehren sich die Anfragen von Personen gegen die aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung nach § 130 StGB läuft. Was ist passiert? 

In den meisten Fällen dieser Art haben die Personen bei Facebook oder den sonstigen sozialen Netzwerken (X / Instagram/ etc.) einen Kommentar verfasst, indem sie sich sehr kritisch gegenüber der gegenwärtigen israelischen Politik/ israelischen Offensive im Gaza-Streifen äußern. Derartige Äußerungen von Personen geschehen sehr oft aus dem Affekt heraus ohne sich dessen bewusst zu sein, dass es sich um einen Straftat handeln könnte.  

An dieser Stelle wird bewusst darauf verzichtet einige Beispiele zu nennen, die wohlmöglich strafbar sind oder nicht. Warum? Es kommt immer auf den Einzelfall an sowie auf den genauen Wortlaut dessen, was geschrieben worden ist, in welchem Kontext und mit welcher Absicht. 

Wichtig: Nicht nur Kommentare können strafbar sein, auch das Liken bei Facebook von strafbaren Videos/ Bildern etc. - auch und gerade im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina Konflikt. Lesen Sie weiter unten in dem Beitrag mehr zum Thema "Likes bei Facebook-Strafbar?!"

Tipp: Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten sollten, dann holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein bzw. einen Rechtsanwalt, welcher Sie in dieser Sache anwaltlich vertritt! 

Das wichtigste in Kürze:

Bitte merken sich zum Thema Beleidigung und Internet folgendes:

  • Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. 
  • Sie können sich auch im Internet wegen einer Beleidigung strafbar machen
  • Bei der Beleidigung nach § 185 StGB geht es um die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person!
  • Bei dem Verdacht einer Straftat wegen Beleidigung, insbesondere im Internet, ist immer auch die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen
  • Ob eine Aussage/ Äußerung strafrechtlich strafbar ist oder von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ist meistens eine Frage des Einzelfalls! Verlassen Sie sich nie auf Internetrecherchen!
  • Drücken Sie auf Facebook ein LIKE/ Gefällt mir unter einem Beitrag, welcher einen strafrechtlichen Inhalt hat, so können sie sich strafbar machen!
  • Auch bei einer Beleidigung in den sozialen Medien, wie Facebook, Instagram droht Ihnen nicht nur ein Ermittlungsverfahren, sondern im schlimmsten Falle sogar eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung ihrer elektronischen Geräte!
  • FakeNamen schützen nicht vor Strafverfolgung (siehe Beispiel meines Mandanten ganz unten)

Hate Speech? Hass Kommentare. 

Der Begriff Hate Speech, zu Deutsch „Hassrede“, bezieht sich auf sprachliche Äußerungen von Hass, die darauf abzielen, bestimmte Personen oder Personengruppen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Insbesondere in den sozialen Medien, wie Facebook, Instagram oder ehemals Twitter nimmt diese Problematik seit Jahren zu.  Die vermehrte Präsenz von Diskussionen, die Anonymität der Nutzer und die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien sind nur einige Faktoren, die dazu beitragen, dass sich Hass online problemlos ausbreiten kann. 

Um das Ergebnis an dieser Stelle bereits Vorweg zu nehmen. Das deutsche Strafrecht macht in der rechtlichen Bewertung einer Aussage/ Äußerung, ob diese strafbar ist oder nicht, keinen Unterschied zwischen der realen Welt und dem Internet, insbesondere den sozialen Netzwerken wie Facebook Twitter (X) oder Instagram. Das Internet und die sozialen Medien sind keine rechtsfreien Räume!   

Zurückhaltung bei Internetrecherchen

Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber verschaffen, wie man sich durch bestimmte Äußerungen im Internet strafbar machen kann.

Zugleich möchte ich die Leser an dieser Stelle ausdrücklich davor warnen, sich allein aufgrund von Google-Recherchen oder Ratgeberseiten sowie Internetseiten von Rechtsanwälten darauf zu verlassen, dass eine in Zukunft von Ihnen beabsichtigte Äußerung/ Kommentar ihrerseits wiederum unter Berufung auf die Internetquelle, als nicht strafbar einzuordnen ist. Das bedeutet nicht, dass meine Kollegen auf ihren Internetauftritten über mangelnde Rechtskenntnisse zu dieser Thematik verfügen, sondern weil es immer auf den Einzelfall ankommt. 

In vielen Fällen haben wir es gerade nicht mit „eindeutig beleidigenden Äußerungen“ zu tun. Erst durch das hinzutreten weiterer Umstände und den Kontext der Aussage, wird hieraus eine strafbare Beleidigung. Dennoch dürften die Internetauftritte von Rechtsanwälten zu dieser Thematik für den Laien einen guten Überblick bieten.

Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?

Die klassischen Straftatbestände bei Hassreden im Internet sind vorwiegend:

Beleidigung, § 185 StGB

Üble Nachrede, § 186 StGB

Verleumdung, § 187 StGB

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB

Volksverhetzung, § 130

An dieser Stelle wird bewusst auf eine nähere Erläuterung all dieser Straftatbestände und ihre juristischen Definitionen verzichtet. Stattdessen erfolgt eine nähere Auseinandersetzung mit dem wohl häufigsten und bekanntesten Delikt in diesem Kontext: der Beleidigung nach § 185 StGB

§ 185 StGB – Beleidigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes versteht man unter einer Beleidung die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person. Diese kann mündlich, schriftlich oder durch Gestiken zum Ausdruck kommen. Ob eine Äußerung beleidigend und somit nach § 185 StGB strafbar ist, bestimmt sich durch Auslegung der verwendeten Begriffe. Dabei kommt es darauf an, wie eine durchschnittliche Person die Aussage wahrnimmt. Aber auch auf den Kontext kommt es an!

Des Weiteren muss die beleidigende Person ausreichend identifizierbar und konkretisiert sein. Daher reicht es beispielsweise aus, wenn die Beleidigung durch einen Kommentar oder Beitrag gegenüber einem Facebook-Nutzer auf Facebook erfolgt. Denn dieser ist hinreichend konkretisiert und identifiziert.

Übrigens: Eine Beleidigung kann nicht „versucht“ werden, dh. sie können nicht wegen einer versuchten Beleidigung bestraft werden, da § 185 StGB einen Versuch nicht sanktioniert.

Allgemeine Unhöflichkeiten keine Beleidigung 

Hingegen liegt keine strafrechtlich relevante Beleidigung vor, wenn es sich lediglich um allgemeine Unhöflichkeiten, Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter oder Distanzlosigkeiten handelt.

Wahre Tatsachenbehauptungen 

Nicht jede kritische Äußerung gegenüber einer Person stellt zwangsläufig eine strafrechtlich relevante Beleidigung dar, selbst wenn die Äußerung vom Betroffenen als verletzend empfunden wurde. Tatsachenbehauptungen über eine Person, selbst wenn sie wenig schmeichelhaft sind, aber der Wahrheit entsprechen, können niemals als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB geahndet werden, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, nicht hervorgeht! 

Ebenso sind negative Werturteile keine strafbare Beleidigung, wenn sie sich auf ein "ehrminderndes Verhalten" des Betroffenen beziehen, in diesem Sinne korrekt sind und angemessen ausgedrückt werden.

Äußerung „Du Jude“ – je nach Fall eine Beleidigung 

Schwieriger wird es bei Äußerung wie „Du Jude“, „Du homo(sexueller)“ , „bist du behindert“ (wenn der Betroffene tatsächlich eine Behinderung hat) oder aber auch „Du Hurensohn“ (wenn die Mutter des Betroffenen tatsächlich als Prostituierte arbeitet). Ob es sich hierbei um eine Beleidigung handelt, kann pauschal nicht beantwortet werden, da es entscheidend darauf ankommt, ob primär die Herabwürdigung der Person beabsichtigt ist oder nicht. Ist eine solche beabsichtigt, so dürfte hier eine Beleidigung nach § 185 StGB vorliegen. Aber auch hier ist zu betonen, dass es immer auf den Einzelfall und den Gesamtkontext der Äußerung ankommt.

Beispielhaft an der Äußerung „Du Jude“ lässt sich folgendes sagen: Aus der reinen Bezeichnung einer Person als "Jude" lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei der betroffenen Person um ein "minderwertiges Mitglied der Gesellschaft" handelt. Eine andere Beurteilung könnte im Einzelfall jedoch dann zutreffen, wenn der Äußernde sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder seine Äußerungen anderweitig damit in Verbindung setzt.


Der Einzelfall ist entscheidend 

Die rechtliche Beurteilung, ob eine Aussage eine Beleidigung darstellt, ist sehr komplex und kann von Fall zu Fall divergieren. Denn es ist stets der Einzelfall zu berücksichtigen, wie zum Beispiel das Umfeld der jeweiligen Äußerung aber auch die Beziehung zu den Beteiligten.

Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG – nicht bei Schmähkritik

Im Zusammenhang mit Beleidigungsdelikten spielt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, der Meinungsfreiheit, eine entscheidende Rolle. Sie ist zumeist Dreh- und Angelpunkt wie Äußerungen/ Werturteile zu interpretieren sind und ob Sie dem Recht des Äußernden einer mutmaßlichen Beleidigung Vorrang gebietet und somit Schutz vor einer strafbaren Verurteilung.

Nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist die Schmähkritik. Dieser Begriff wurde vor allem im Zusammenhang mit Jan Böhmermann und seinem „Gedicht“ über dem türkischen Präsidenten Erdogan verwendet.

Der Begriff Schmähkritik bezieht sich nach der Definition auf eine kritische Äußerung über eine Person, die nur darauf abzielt, diese herabzusetzen und zu diffamieren. Dabei erfolgt keine thematische Auseinandersetzung zu einer spezifischen Thematik oder Angelegenheit. Es geht allein darum, die Person verächtlich zu machen.

Die Schmähkritik fällt nicht in den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Frage, wann jedoch im konkreten Fall die Grenze zwischen einer erlaubten Meinungsäußerung und einer unzulässigen Schmähung überschritten ist, bedarf einer umfassenden Einzelfallbetrachtung.  

Beispiele aus der Rechtsprechung...

Die Rechtsprechung kann eine hohe Bandbreite an diversen Äußerungen/ Aussagen vorzeigen, die in den letzten Jahrzehnten als strafbare Beleidigung gewertet wurden. Der Verfasser verzichtet an dieser Stelle bewusst auf die Nennung einiger Beispiele, da stets der Kontext zu beachten ist, selbst wenn die Aussage/Äußerung auf den ersten Blick eindeutig scheint.

Es dürfte glaube ich kein Geheimnis sein, dass Aussagen wie etwa „Arschloch“, „Wichser“, „Vollspasti“ als Beleidigung von der Rechtsprechung anerkannt sind. 

Anders sieht es hingegen bei Äußerungen wie „Du Jude“, „Du Homo“ oder auch A.C.A.B (All cops are bastards). Hier ist der Einzelfall maßgeblich, da aufgrund der Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres eine strafbare Äußerung angenommen werden darf. 

Zu beachten ist auch, das die Gerichte hierzulande teilweise völlig unterschiedliche Rechtsansichten vertreten und es somit zu unterschiedlichen Urteilen kommt, obwohl es sich um identische Aussagen/ Äußerungen handelt. 

Woran das liegt? Bei dem Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB haben die Richter teilweise einen sehr weiten Ermessenspielraum was die Frage anbetrifft, ob es sich bei der jeweiligen Aussage um eine Beleidigung handelt oder noch um eine zulässige Äußerung die von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst und geschützt wird! 

Beispielhaft lässt sich das am Beschluss des Kammergericht (KG) Berlin vom 11.03.2020 und der darauffolgenden Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vom 19.12.2021 verdeutlichen. Während das KG Berlin in den Äußerungen "Pädophilen-Trulla”, "Die ist Geisteskrank”, "Gehirn Amputiert”, "Kranke Frau” keine Beleidigung nach § 185 StGB erblicken konnte, sondern eine "sachbezogene Kritik", sah es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss ganz anders. Solche Äußerungen sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt!

Gibt es Unterschied zu einer Beleidigung im Internet? 

Die Antwort ist einfach. Nein. Es macht in der rechtlichen Bewertung keinen Unterschied, ob sie eine beleidigende und strafbare Aussage in der „realen“ Welt tätigen oder im Internet.

Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Beleidigung im Internet durchaus Auswirkungen haben kann, in der Strafhöhe und ggfs. im Falle eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld.

Denn: Im Internet ist die Hemmschwelle, andere zu beleidigen, oft niedrig, da man der betroffenen Person nicht direkt gegenübersteht. Blogs, Webseiten und soziale Netzwerke bieten mit ihren Kommentarfunktionen Plattformen, auf denen beleidigende und ehrverletzende Kommentare schnell verfasst und veröffentlicht werden können. Dabei wird häufig übersehen, dass eine online veröffentlichte Beleidigung eine besondere Schwere hat, da sie von einem besonders großen, oft nicht klar eingrenzbaren Personenkreis gelesen werden kann, und das zu jeder Tageszeit. Die Beleidigung wird somit einer viel größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht, als es üblicherweise der Fall wäre, wenn beleidigende Worte in einem persönlichen Gespräch fallen. Diese Tatsachen können sich dann in der Strafhöhe und ggfs. im Falle eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld niederschlagen.

Likes bei Facebook-Kommentaren können strafbar sein!

Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn ich nur einen Kommentar oder ein Video like? In einem solchen Fall können Sie sich strafbar machen. Voraussetzung ist aber, dass der gelikte Inhalt oder Beitrag, einen strafbaren Inhalt hat.

Ein besonders interessanter Fall ist der Beschluss des Landgerichts Memmingen aus dem Jahr 2022. Hintergrund des Beschlusses war eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen, welches eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet hatte. Doch was war passiert? Der Beschuldigte hinterließ auf einem Facebook-Kommentar, mit einem hetzerischen Inhalt, ein LIKE/ „Gefällt mir“.

Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen des Verdachts einer Straftat nach § 140 StGB (Billigung von Straftaten). Sämtliche elektronische Geräte wurden vorerst beschlagnahmt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Beschuldigte Beschwerde beim Landgericht Memmingen ein. Doch das Landgericht hielt den hinreichenden Tatverdacht einer Straftat nach § 140 StGB für gegeben. Auch die Anordnung der Hausdurchsuchung sei rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, insbesondere sei sie auch verhältnismäßig gewesen.  

Der Verfasser hält den Beschluss des LG Memmingen in mehreren Punkten für höchst fragwürdig, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass ein Ermittlungsverfahren lediglich am Maßstab des bloßen Verdachts erfolgt, und sich nicht an die Maßstäbe hält, die das Bundesverfassungsgericht zur Thematik Meinungsfreiheit vs. strafbare Handlung in sehr ausführlicher Form (!) aufgestellt hat.

Fragen rund um das Thema Hausdurchsuchung und was sie tun können finden Sie in meinem Rechtstipp zu Hausdurchsuchungen

Häufigster Irrtum im Zusammenhang mit Beleidigung

Ein weitverbreiteter Irrtum in der Bevölkerung ist die Annahme, dass es im Strafrecht ein Strafdelikt namens „Beamtenbeleidigung“ gebe. Diesen Irrtum verdanken wir ausschließlich der hierzulande – mittlerweile unterdurchschnittlichen – Medienlandschaft von Presse, TV und Film die diesen Irrtum verbreitet und aufrechterhalten haben.

Tatsache ist:  Beamte können somit genauso beleidigt werden, wie der Normalbürger. Es ist daher in der Bewertung irrelevant, ob Sie den Nachbarn beleidigen oder den Polizisten bei der Verkehrskontrolle Ein eigenen Straftatbestand für Beamte gibt es nicht. Auch führt eine Beleidigung gegenüber Beamten nicht automatisch zu einer höheren Strafe.

Aber Vorsicht: Die Erfahrung lehrt uns in der Praxis, dass sich insbesondere Polizeibeamte häufiger beleidigt fühlen als andere Beamte. Das kann der Verfasser aus seiner beruflichen Erfahrung als Strafverteidiger nur bestätigen, insbesondere Polizeibeamte aus Süddeutschland sind deutlich empfindlicher als beispielsweise ihre Kollegen aus NRW! 

Welche Strafe droht mir bei einer Beleidigung?

Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Häufig kommt es zu einer Geldstrafe. Zur Höhe der Geldstrafe kann an dieser Stelle keine pauschale Aussage getroffen werden. Die Angaben zur Höhe der Geldstrafe bei einer Beleidigung die sie im Internet finden, sie aus Sicht des Verfassers nicht wirklich brauchbar. Denn die Geldstrafe bemisst sich sowohl nach der Anzahl der Tagessätze als auch nach der Tagessatzhöhe (diese hängt von ihren Einkommensverhältnissen ab). Aber auch Freiheitsstrafen, die meist zur Bewährung ausgesetzt werden, sind möglich.


Wie kann eine Beleidigung im Internet bewiesen werden?

Im Gegensatz zur „realen Welt“, wo sich zum Beispiel zwei Personen gegenüberstehen und eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation besteht, ist die Beweislage im Internet in der Regel deutlich einfacher und leichter. Denn Sie haben die Möglichkeit die beleidigende Äußerung mit einem Screenshot zu sichern. Außerdem sind die Täter im Internet, insbesondere in den sozialen Medien meist auch nicht immer die „intelligentesten“, da sie oftmals ihr Profil, mit ihrem richtigen Namen, teilweise Wohnort und sogar Arbeitgeber, offenlegen. 

Ist der Täter hingegen anonym ist die Beweislage deutlich schwieriger, sofern es sich um die bekannten sozialen Netzwerke handelt, wie Facebook. Im Falle einer Beleidigung per E-Mail hat der Verletzte das Recht auf Auskunft über den Anschlussinhaber der IP-Adresse.

Fake Name schützt nicht vor Strafverfolgung!

Oft verfassen die Täter ihre Beiträge, insbesondere wenn sie sich gegen Politiker, Personen des öffentlichen Lebens oder aber aktuelle politische Ereignisse handelt (zB. Flüchtlinge, Asylanten, Israel-Konflikt) unter falschen Fake Namen! Die Täter glaube so eine Strafverfolgung entkommen zu können. 

Doch dieser Glaube ist ein weit verbreiteter Irrtum. Denn: Fake Namen bei Facebook/ Instagram schützen nicht vor Anonymität der Täter. Denn mit jedem Beitrag hinterlassen Sie auch spuren, nämlich eine IP-Adresse. Über diese IP-Adresse lässt sich dann der Anschlussinhaber identifizieren und die Ermittlungsbehörden kommen dem Täter so auf die Spur. Zwar ist der Aufwand in solchen Fällen für die Strafverfolgungsbehörden deutlich höher, aber die Strafverfolgungsbehörden werden alles versuchen, um den Täter zu ermitteln. Das zeigt der Fall eines Mandanten von mir. 

Mandant beleidigte unter Fake Namen eine Politikerin!

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum - und Fake Namen  schützen nicht immer vor Strafverfolgung. Das zeigt das Beispiel eines Mandanten von mir. Mein Mandant wurde wegen Beleidigung einer Politikerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Um das Lesen zu vereinfachen benutze ich den Begriff "Mandant". Gemeint ist damit jegliche Form des Geschlechts (m/w/d).

Was war passiert?

Um die Identität meines Mandanten zu schützen werde ich keine Details nennen, da mein Mandant zur Person des öffentlichen Lebens gehört und in den sozialen Medien sehr bekannt ist. Daher habe ich alles getan, damit dieser Fall auch nie öffentlich bekannt wird - soweit mir bekannt, wurde der Fall auch nie öffentlich! 

Der Fall:

Mein Mandant war über die Flüchtlingspolitik hierzulande nicht gerade begeistert und ließ seinen Unmut in den sozialen Medien freien Lauf. Vorausgegangen waren Berichte über Straftaten von Asylanten/ Flüchtlingen in Deutschland. Mein Mandant erstellte in den sozialen Meiden einen FakeAccount und ließ seinen Unmut in mehreren Posts gegenüber einer ganz bestimmten Politikerin freien Lauf. Die Politikerin erstatte Strafanzeige gegen Unbekannt. Eines Tages stand dann die Polizei vor der Tür meines Mandanten inklusive Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts. Tatvorwurf: Beleidigung nach § 185 StGB. Die Polizei beschlagnahmte Laptops, Festplatten, usw. 

Wie ging der Fall aus?

Nach der Dursuchung habe ich Beschwerde gegen die Durchsuchung eingelegt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht nahm an, die Aussage meines Mandanten sei als Beleidigung zu werten. Ich habe das damals ganz anders gesehen und sehe das nach wie vor so, dass die Äußerung meines Mandanten vielleicht nicht "schön" war, auch moralisch unter der Gürtellinie, aber rechtlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Dabei habe ich mich sehr ausführlich und dezidiert auf die Grundsätze des Bundesverfassungsgericht zu dieser Thematik berufen, wonach im Falle einer Mehrdeutigkeit einer Aussage, diejenige von den Fachgerichten zugrunde zu legen ist, die nicht den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, sofern eine sachbezogene Kritik erkennbar ist und nicht die Diffamierung der Person. So war es auch in diesem Fall.  

Letztlich wurde mein Mandant vom Amtsgericht wegen Beleidigung verurteilt. Anstelle einer Hauptverhandlung - und damit öffentliches Aufsehen - konnte ich zumindest erreichen, dass das Verfahren durch einen Strafbefehl beendet wird. Das Gericht blieb unter 90 Tagessätze und mein Mandant war somit auch nicht vorbestraft. 

Wie kam die Polizei dahinter? 

Die Ermittlungsbehörden haben sich in diesem Fall sehr viel Arbeit gemacht und konnten beim Betreiber des sozialen Netzwerks wertvolle Informationen erlangen und schließlich den Anschlussinhaber ermitteln. Bemerkenswert war hier, dass die Ermittlungsbehörden sehr viel Arbeit investiert haben! Denn schließlich lag hier "nur" eine Beleidigung im Raum. Aber dieser Fall zeigt beispielhaft auf, dass FakeNamen in den sozialen Netzwerken keinen Schutz vor Strafverfolgung bieten! Und das ist auch richtig so!

Sie müssen einen Strafantrag stellen...

Bei der Beleidigung handelt es sich juristisch um ein sog. Antragsdelikt, dh, die Strafverfolgungsbehörden werden nicht von sich aus tätig, sondern der Betroffene muss sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden und einen Strafantrag stellen. Wichtig: Antragsberechtigt ist nur derjenige der beleidigt worden ist! Hierzu haben Sie nur 3 Monate Zeit, ab dem Zeitpunkt der Straftat. Versäumen Sie innerhalb der 3 Monate einen Strafantrag zu stellen, dann ist die Straftat verjährt und der Täter kann dann nicht mehr bestraft werden.  

Noch mehr Rechtstipps & Antworten... 

Für noch mehr Rechtstipps klicken Sie einfach hier "Rechtstipps Dr. Dejan Dardic". 

Einen kurzen Überblick zum Thema Strafrecht erhalten Sie hier "FAQ-Strafecht & Strafprozess"

Strafverteidiger Bielefeld. 

Strafverteidigung.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.  

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular. Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de

Telefon: 0521 - 986 338 22 (Büro)

Mobil: 0151 - 540 70 333 (Mobil)

Strafverteidiger Bielefeld Anwalt für Strafrecht

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/facebook-soziales-netzwerk-netzwerk-76532/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Beiträge zum Thema