Beleidigung im Straßenverkehr bei Bezeichnung als "Flitzpiepe"

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat über einen Fall von Beleidigung zweier Polizeibeamten gemäß § 185 StGB entschieden.

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens (Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs, § 23 Abs. 1a StVO) hatte der Angeklagte eine E-Mail an die zuständige Bußgeldbehörde verfasst, in welcher er die Polizeibeamten, welche den Verstoß aufgenommen hatten, als „Flitzpiepen“ bezeichnet hatte. Vom Amtsgericht Wiesloch war er deshalb wegen Beleidigung verurteilt worden. Begründet wurde das Urteil damit, dass der Ausdruck „Flitzpiepe“ den abwertenden Begriffen Depp, Dummkopf oder Trottel gleichzusetzen wäre, womit auch er als beleidigend zu bewerten wäre. Zwei nicht näher benannte Internetseiten hatten zu dieser Entscheidung geführt.

Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Angeklagten in einer Sprungrevision Recht gegeben und das Urteil aufgehoben. Grund dafür war die lückenhafte Urteilsbegründung des Amtsgerichts. Der Angeklagte hatte zuvor Ausdrucke aus dem Internet vorgebracht, in welchen die Bezeichnung „Flitzpiepe“ ungleich dem Verständnis des Amtsgerichts dahingehend interpretiert wurde, dass das Wort eine Person umschreiben könne, die „man wenig ernst nimmt oder über die man sich ärgert“. Das AG hatte diese Quellen bei der Auslegung des Wortes „Flitzpiepe“ nicht berücksichtigt und des Weiteren auch keine eigenen Belege aufgeführt, die zur Urteilsfindung beigetragen hätten. Zudem hätte das AG prüfen müssen, ob die Äußerung des Angeklagten nicht unter Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Meinungsäußerung) fällt. Wenn das der Fall ist, ist der Angeklagte freizusprechen, sofern seine Äußerung lediglich „zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht“ worden und nicht als Beleidigung zu werten ist.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.05.2018

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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