Belohnung gesetzlicher Erben für besondere Leistungen, § 2057a BGB

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Die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften (meist unter Geschwistern), etwa nach Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, ist ein Dauerthema im Erbrecht.

Oft fühlt sich beispielsweise das Kind, das sich bis zuletzt um den verstorbenen Elternteil kümmerte, benachteiligt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Kind besondere „Opfer“ erbracht hat, um sich um die Mutter oder den Vater zu kümmern, sei es durch häusliche Pflege, durch Erhaltung des Hauses oder andere Tätigkeiten, die dem Elternteil zugutekamen.

Die Benachteiligung liegt aus Sicht dieses Kindes dann darin, dass diese Tätigkeiten – zumindest bei gesetzlicher Erbfolge oder auch testamentarisch angeordneter Gleichbehandlung der Kinder – keine Würdigung bei der Verteilung des Nachlasses finden.

Durch die Vorschrift des § 2057a BGB soll für solche Fälle ein Ausgleich geschaffen werden. Nach dieser Vorschrift kommt eine Ausgleichung in Betracht, wenn ein Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers während längerer Zeit durch Leistungen in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde.

Die Möglichkeiten des Abkömmlings, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, werden vom Gesetzt ausdrücklich genannt:

  • Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers
  • Geldleistungen
  • Pflegeleistungen
  • Leistungen anderer Art

Diese Leistungen müssen während „längerer Zeit“ erbracht worden sein und über das übliche Maß hinausgehen. Ebenfalls muss die Unterstützungsleistung auch in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen, was von anderen Erben erbracht worden ist. 

Auszugleichen sind demnach überobligatorische Leistungen, die über das Maß dessen, was im Rahmen einer üblichen Eltern- Kind Beziehung zu leisten wäre, hinausgehen.

Eine Ausgleichung findet nicht statt, wenn für die Leistungen des Abkömmlings ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist.

Für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichung muss ein Wert für die ausgleichungsfähigen Leistungen bestimmt werden. Maßgebend bei der Wertbestimmung sind einerseits die Dauer und der Umfang der erbrachten Leistungen und andererseits der Wert des Nachlasses.

Die Ausgleichung erfolgt dann bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zur Ermittlung wird der Betrag der ausgleichungspflichtigen Leistungen vom Gesamtwert des Nachlasses in Abzug gebracht. Aus diesem restlichen Nachlass, dem sog. Ausgleichungsnachlass, werden die Anteile der gesetzlichen Erben nach ihrer jeweiligen Erbquote ermittelt. 

Beim ausgleichungsberechtigten Abkömmling wird der Wert seiner Leistungen zu seinem quotalen Anteil hinzugerechnet. Es handelt sich somit, wie bei der Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen, lediglich um einen rechnerischen Ausgleich unter Miterben.

Bei Fragen zur Ausgleichung oder der Vertretung bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft berate und vertrete ich Sie gerne.


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