Bereitstellungspflicht: Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?

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Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmer die erforderlichen Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme für Arbeitskleidung, Fort- und Weiterbildungskosten sowie Fahrtkosten bietet jedoch häufig Konfliktpotenzial. Arbeitnehmer sollten daher wissen, für welche Kosten der Arbeitgeber tatsächlich aufkommen muss. 

Was muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen?

Sind für die auszuübende Arbeitstätigkeit bestimmte Arbeitsmittel erforderlich, dann sind die hierfür anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen: Hierunter fallen folgende Arbeitsmittel: 

  • Ein Arbeitsplatz, der den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften entspricht

  • Sofern erforderlich einen Computer oder anderweitiges Endgerät

  • Büromaterialien wie Stifte, Papier etc.

  • Werkzeuge, sofern für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich

  • Telefon- und Internetanschluss

  • Fachliteratur 

Muss der Arbeitgeber die Kosten für Schutzbekleidung übernehmen? 

Die Übernahme der Kosten für Arbeitsbekleidung hängt davon ab, welchem Zweck diese dient: 

  • gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung: Die Ausübung einiger Berufe kann gefährlich sein. Deshalb schreiben Gesetze in einigen Fällen Schutzkleidung in Form von beispielsweise Sicherheitsschuhen, Helme oder Schutzbrillen vor. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz hat allein der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung dieser Kleidung zu tragen. Zusätzlich muss er die Kosten für die Reinigung und Wartung übernehmen.

  • freiwillige Schutzkleidung: Fehlt es an einer Vorschrift zum Tragen von Schutzkleidung, steht es Arbeitnehmern frei, ob sie diese tragen oder nicht. Entscheiden sich Arbeitnehmer für das Tragen von Schutzkleidung, müssen sie die anfallenden Kosten selbst tragen. 

Muss der Arbeitgeber die Kosten für eine einheitliche Berufsbekleidung übernehmen? 

In manchen Unternehmen fordert der Arbeitgeber, dass seine Arbeitnehmer dieselbe Kleidung tragen, da dies zu einem einheitlichen Erscheinungsbild führt. Arbeitsverträge in denen eine Klausel zum Tragen einheitlicher Kleidung enthalten sind, sind auch wirksam. Gleiches gilt für Regelungen innerhalb Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. 

Ob der Arbeitnehmer die Kosten für die einheitliche Berufskleidung tragen muss, hängt davon ab, um welche Art von Arbeitsvertrag es sich handelt:

  • individuell ausgehandelter Arbeitsvertrag: In individuell ausgehandelten Arbeitsverträgen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, was sie möchten. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Vertrag, in dem festgehalten wurde, dass er selbst für die Kosten der einheitlichen Berufsbekleidung aufkommen muss, dann ist dies wirksam. Die Anforderungen an eine Individualvereinbarung sind aber sehr hoch und regelmäßig nicht erfüllt.

  • Formulararbeitsverträge: Bei Formulararbeitsverträgen gilt die Besonderheit, dass Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt z.B. dann vor, wenn der finanzielle Aufwand zur Beschaffung der Arbeitskleidung im krassen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt steht. Solche Formulararbeitsverträge sind der Regelfall bei Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Muss der Arbeitgeber Fort- und Weiterbildungskosten übernehmen? 

Von Weiter- sowie Fortbildungsmaßnahmen profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Möchte sich der Arbeitnehmer selbst weiterbilden, dann besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Fort- und Weiterbildung übernimmt. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbildung angeordnet hat. Hier muss er die Kosten für die Fort- und Weiterbildung übernehmen, hierzu zählen auch Fahrtkosten sowie Überstunden. 

Muss der Arbeitgeber Fahrtkosten übernehmen? 

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinem Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit zu erstatten. Wenn diese Kosten daher ganz oder teilweise übernommen werden, handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. 

Etwas anderes gilt jedoch für Dienstfahrten. Gemäß § 670 BGB muss der Arbeitgeber die Kosten für eine Dienstreise übernehmen, dort heißt es: 

“macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“

Hat der Arbeitnehmer die Dienstreise mit seinem eigenen PKW unternommen, richtet sich die Fahrtkostenerstattung nach einer Kilometerpauschale. Diese beträgt 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Wurde die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt, wird der entsprechende Wert des Fahrtickets durch den Arbeitgeber erstattet. 

Muss der Arbeitgeber anfallende Kosten im Home-Office übernehmen? 

Die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer alle erforderlichen Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen, besteht auch, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers im Home-Office befindet. Der Arbeitnehmer muss hier den tatsächlichen Mehraufwand nachweisen. Hierunter fallen anteilige Kosten für Telefon, Strom, Druckerpapier oder -patronen. Ohnehin anfallende Kosten wie beispielsweise die Internet-Flatrate muss der Arbeitgeber nicht ersetzen. 

Foto(s): pixabay.com/StartupStockPhotos

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