Berliner Spielhallen auf dem Weg zur Schließung!? Die Urteile des BVerwG erfordern neue Strategien

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Das Wesentliche vorweg: das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in mehreren Entscheidungen v. 16.12.2016 (8 C 6.15 u. a.) mit dem Berliner Spielhallengesetz (SphG Bln) und dem Rheinland-Pfälzischen Landesglücksspielgesetz (LGlüG) befasst.

Wichtig: Gegenstand der Urteile (noch nicht veröffentlicht) war für Berlin:

  • Mindestabstände zu anderen Spielhallen
  • Mindestabstände zu überwiegend von Minderjährigen genutzten Einrichtungen
  • das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort (Mehrfachspielhalle)
  • das Auslaufen bestehender Erlaubnisse verbunden mit einem Auswahlverfahren zwischen Bestandsspielhallen
  • die Verminderung der Höchstzahl von Geldspielautomaten
  • Mindestabstände zwischen Geldspielautomaten innerhalb der Spielhalle
  • verlängerte Sperrzeit
  • Werbebeschränkungen für Spielhallen

und für Rheinland-Pfalz

  • Mindestabstände zu überwiegend von Minderjährigen genutzten Einrichtungen (adäquat zu Berlin).

Die Kläger rügten die Vereinbarkeit sämtlicher Regelungen mit Verfassungs- und Unionsrecht. Ohne Erfolg.

Die Entscheidungen: Der 8. Senat hat beide Gesetze – soweit angegriffen – für rechtmäßig erklärt. Die Tendenz ist damit klar: Spielhallen werden wie unerwünscht behandelt. In diesem Fall bestätigt der Senat die Landesgesetzgebung in Berlin und Rheinland-Pfalz. Spielhallenbetreiber hoffen nun auf das Bundesverfassungsgericht. Etliche Landesgesetze werden dort noch geprüft werden. Und auch die Urteile des BVerwG werden dort mit ziemlicher Sicherheit landen. Das Problem ist: solange die Urteile vertretbar sind, können sie Bestand haben. Dies vor allem auf Unionsebene.

Wie geht es insbesondere in Berlin nun weiter?

Die Bestandsunternehmen, d. h. diejenigen Betreiber, die eine Erlaubnis nach § 33i GewO hatten, haben noch 6 Monate Bestandsschutz. Dies aber auch nur dann, wenn sie einen formell korrekten Antrag nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz (MindAbstUmsG) gestellt haben (Sonderverfahren, hierzu unser Rechtstipp v. 14.04.2016). Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung über den Antrag. Mit Ablauf dieser Frist ist definitiv Schluss! Mit den ersten Entscheidungen im Sonderverfahren ist in Kürze zu rechnen. Man geht positiv davon aus, dass jede zweite Spielhalle schließen soll. Hier gilt es, sich frühzeitig zu positionieren, um durch den gesetzlichen Verdrängungswettbewerb nicht den Kürzeren zu ziehen.

Letztendlich ist bereits jetzt jeder Betreiber gehalten, gutachterlich prüfen zu lassen, wie die Erfolgschancen des Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Sonderverfahren denn eigentlich sind. Hierbei sollte eine Chancen-/Risikoabwägung stattfinden. Positionieren bedeutet ja nicht nur: gegenüber der Verwaltung, sondern auch gegenüber dem Personal und Vertragspartnern. Hier ist der Betreiber in der Pflicht. Der Entzug der Spielhallenerlaubnis hat weitreichende Konsequenzen. Gutachterlich prüfen lässt sich auch die Erfolgschance gegen einen ablehnenden Bescheid. Der Entzug der Spielhallenerlaubnis wird von der Verwaltung für sofort vollziehbar erklärt werden. D. h., der Betrieb ist ab dato illegal. Das setzt Betreiber stark unter Druck.

Und die anderen Bundesländer?

Hier laufen die Alterlaubnisse nach § 33i GewO am 30.06.2017 aus! Für Erlaubnisse nach Landesrecht gelten dann die Bestimmungen der Landesspielhallen- bzw. -glücksspielgesetze. Geht es dann dort um Mindestabstände, Mehrfachkonzessionen usw., wird der Blick der Behörden und Gerichte nun immer erst einmal nach Berlin gehen. Erfahrungen von dort sollte man nutzen.

Wir beraten Sie gerne dazu.



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