Berliner Testament eindeutig formulieren

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Wie wichtig es ist, ein Testament eindeutig zu formulieren, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall zu entscheiden, in dem sich Eheleute mit einem sogenannten Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten und als Schlusserben den gemeinsamen Sohn. Das Testament enthielt folgende weitere Bestimmung: „Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.“

Nachdem der Ehemann im Jahr 2005 verstorben war, errichtete die Ehefrau im Jahr 2015 ein neues Testament, mit dem sie ihre Freundin als Alleinerbin einsetzte. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die Freundin aufgrund des Testaments einen Erbschein als Alleinerbin.

Dieser Antrag wurde abgelehnt, wogegen die Freundin Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfte, ob das Testament aus dem Jahr 2015 unwirksam ist, weil es gegen die Bindungswirkung des früheren Testamentes verstößt.

Die Einsetzung des gemeinsamen Sohnes als Schlusserben stellte eine wechselbezügliche Verfügung dar. Nach dem Tod des Erstversterbenden, also im vorliegenden Fall des Ehemannes, war das Testament bindend geworden, so dass diese Erbeinsetzung grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden konnte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dann weiter geprüft, ob in dem Testament ein Vorbehalt enthalten war, nach dem der Überlebende das Testament abändern konnte. Aus dem Satz: „Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.“ ergab sich ein solcher Änderungsvorbehalt nicht eindeutig, so dass diese Formulierung ausgelegt werden musste. 

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine solche Formulierung zunächst eine Klarstellung, dass der Überlebende die Stellung eines unbeschränkten Erben hat. Dass der überlebende Ehegatte auch befugt sein soll, das Testament zu ändern, muss sich ausdrücklich aus der Formulierung ergeben.

Nach diesen Grundsätzen hat die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgenommene Auslegung ergeben, dass sich diese Bestimmung nur auf die Verfügung über das Vermögen beziehen sollte, aber nicht auf eine Änderung des Testaments als solche. Es war nur bestimmt, dass der Überlebende in jeder Weise nach dem Tod frei verfügen sollte. Damit fehlte die ausdrückliche Anordnung einer Änderungsbefugnis des Testamentes.

Das im Jahr 2004 errichtete Testament behielt daher seine Wirksamkeit und der gemeinsame Sohn wurde Erbe.

Dieser Fall zeigt, dass bei der Errichtung eines Testamentes genau auf die Formulierungen geachtet werden muss. Bei Zweifeln sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser ermittelt zunächst den tatsächlichen Willen der oder des Testierenden und sorgt dann für eine eindeutige Formulierung im Testament.


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