Berücksichtigung von Verlusten durch die Corona-Krise bei den Steuerveranlagungen für 2019 und 2020

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Vorbemerkung: 

In meinem Rechtstipp vom 27.04.2020 hatte ich eine Verfahrensweise bzgl. des Verlustrücktrages von 2020 in das Jahr 2019 und dessen Abwicklung bzw. Abrechnung  nach Veranlagung des Jahres 2020 dargestellt.

Nunmehr liegt ein Regierungsentwurf vor, der das Einkommensteuergesetz ändern wird, wenn er das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat.

Der Gesetzgeber hat sich anders entschieden und ein anderes Verfahren gewählt:

Gegenstand des Verlustrücktrages:

Nunmehr können bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2019  30% des Saldos der Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus 2019 pauschal als Verlustrücktrag geltend gemacht werden. Es kann sogar ein noch höherer Verlust aus 2020 vorläufig nach 2019 zurückgetragen werden, wenn dies bereits schon jetzt konkret nachzuweisen ist.

Verfahrensweise des Verlustrücktrages:

Der oben geschilderte Verlustrücktrag wird bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2019 berücksichtigt.

Da die Regelungen über den Verlustrücktrag bei der Veranlagung des Jahres 2019 inhaltsgleich mit den Regeln über die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2019 sind, dürfte in den allermeisten Fällen hier keine Nachzahlung entstehen, die auf der vorherigen Herabsetzung der Vorauszahlung beruht.

Der Veranlagungszeitraum 2019 wird zunächst endgültig veranlagt, und der Steuerbescheid kann auch bestandskräftig werden.

Das Einkommensteuergesetz hat nunmehr eine neue Korrekturnorm für diesen Mechanismus eingeführt.

Ist der Verlust aus 2020 anlässlich der Einkommensteuer-Veranlagung 2020 nunmehr bestandskräftig festgestellt, kann der Einkommensteuer-bescheid 2019 auch noch nachträglich geändert werden.

Auf diese Weise erfolgt die Abrechnung der zunächst pauschalen Berücksichtigung des Verlustrücktrages.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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