Berufsunfähigkeit: Anfechtung der DEVK unwirksam

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie über ein Verfahren informieren, in welchem unsere Mandantin Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber der DEVK geltend gemacht hat.

Die Versicherungsnehmerin war aufgrund einer psychischen Erkrankung berufsunfähig geworden und hatte dementsprechend einen Leistungsantrag gestellt. Der Versicherer hatte während der Leistungsprüfung festgestellt, dass Vorerkrankungen bestanden, welche bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht angegeben worden sein sollen. Dieses deshalb, weil entsprechende Eintragungen in dem schriftlichen Versicherungsantrag fehlten. Aus diesem Grunde wurde der Versicherungsvertrag seitens der DEVK wegen arglistiger Täuschung angefochten und zudem auch gekündigt.

Tatsächlich hatte unsere Mandantin jedoch die bestehenden Vorerkrankungen vollumfänglich bei Abschluss des Versicherungsvertrags gegenüber dem Versicherungsvermittler mitgeteilt. Dieser hatte es jedoch unterlassen, die Erkrankungen in den Versicherungsantrag einzutragen und unsere Mandantin hatte den Versicherungsantrag im Vertrauen darauf, dass alles ordnungsgemäß übernommen worden wäre, unterzeichnet.

Solche unterlassenen Eintragungen kommen zuweilen vor, wenn der Versicherungsvermittler den Abschluss des Versicherungsvertrags nicht gefährden will, weil er sonst die damit verbundene hohe Provision nicht verdienen würde. Der Versicherungsvermittler täuscht hierbei gegenüber dem Versicherungsnehmer vor, dass er schon alles richtig eingetragen hätte.

Wir haben den Leistungsanspruch sodann gerichtlich geltend gemacht.

Die DEVK hat sich darauf berufen, dass unsere Mandantin die Vorerkrankungen verschwiegen hätte und sich zum Beweis auf den Versicherungsvermittler berufen. Wir haben uns zum Beweis dafür, dass die Angabe gemacht wurde, auf das Zeugnis der Eltern berufen.

Die Beweisaufnahme wurde durchgeführt und das Gericht war hiernach davon überzeugt, dass unsere Mandantin sämtliche Angaben gegenüber dem Versicherungsvermittler der DEVK gemacht hatte. Dementsprechend waren die Anfechtung und die Kündigung unwirksam. Nunmehr hätte das Gericht ein Sachverständigengutachten über das medizinische Vorliegen der Berufsunfähigkeit einholen müssen. Die DEVK wollte sich hierauf jedoch nicht mehr einlassen und unsere Mandantin hatte ein großes Interesse an einer schnellen Beendigung des Rechtsstreits.

Aus diesen Gründen erfolgte dann eine Einigung dahingehend, dass die DEVK 60.000 € zahlt, der Versicherungsvertrag aufgehoben ist und die DEVK Dreiviertel der entstandenen Verfahrenskosten trägt.

Auch dieser Rechtsstreit hat wieder einmal gezeigt, dass der Versicherungsnehmer keineswegs chancenlos ist, wenn der Versicherer sich auf Vorerkrankungen und das Zeugnis des Versicherungsvermittlers beruft.

Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich bitte die weiteren Teile unseres Videopodcasts an oder informieren Sie sich direkt bei uns.


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