Berufsunfähigkeit: Das Spiel der Versicherer mit psychisch Kranken bei Depression, Burnout und CFS

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Mit unserem heutigem Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, wie Berufsunfähigkeitsversicherer sich die Einschränkungen des Versicherten, insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen und Burnout sowie bei Erschöpfungskrankheiten wie insbesondere CFS, long covid und post covid zu Nutze machen.

Voranzustellen ist jedoch insoweit, dass die einzelnen Berufsunfähigkeitsversicherer sich hierbei unterscheiden, selbst bei ein und demselben Berufsunfähigkeitsversicherer kann es im Einzelfall auch auf den jeweiligen Sachbearbeiter oder Abteilungsleiter ankommen.

Was in der Praxis jedoch immer wieder zu beobachten ist, ist wie Berufsunfähigkeitsversicherer die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherungsnehmer ausnutzen.

Insoweit spielt es eine erhebliche Rolle, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer sich nicht auf Augenhöhe befinden.

Der Versicherungsnehmer ist typischerweise zum ersten Mal in seinem Leben in der Situation der Berufsunfähigkeit.

Er ist oftmals schon hiermit überfordert, zudem kein Kenner des Versicherungsrechts und ohne jede Erfahrung in Leistungsantragsverfahren.

Der Versicherer beschäftigt demgegenüber ausschließlich Experten in diesem Bereich, welche sich den ganzen Tag mit diesem Thema beschäftigen und zudem aufgrund der dortigen Organisation zusätzlich mit weiteren Experten austauschen können.

Die Versicherer nutzen dabei zuweilen die bestehende Überforderung des Versicherungsnehmers aus.

Der Versicherungsnehmer wird mit Antragsfragen überschüttet, soll alle möglichen Informationen und Belege beibringen und seine Leistungsfähigkeit auch noch selbst einschätzen.

Die Leistungsantragsformulare sind oftmals über 20 Seiten lang.

Es sollen geschätzte Prozentangaben zum Umfang der Beeinträchtigung in verschiedenen Bereichen, zeitliche Angaben zum Umfang der Beeinträchtigungen und Weiteres angegeben werden.

Ist das Leistungsantragsformular erst einmal abgegeben, kommen oftmals umfangreiche Nachfragen.

Dieses zu steuerlichen Fragen, zur Organisation des Arbeitsplatzes oder des Betriebs und vielem mehr.

Gerade bei psychischen Erkrankungen und Erschöpfungskrankheiten ist der Versicherungsnehmer bereits hier überfordert und nicht selten wird das Leistungsantragsformular nie an den Versicherer zurückgeschickt.

Wenn diese Hürde jedoch genommen wird, dann holt der Versicherer in der Regel ein Sachverständigengutachten ein.

Dieses immer wieder auch bei Gutachtern, welche prinzipiell zugunsten der Versicherer Gutachten erstellen.

Die Gutachten haben oft einen Umfang von 30 oder 40 Seiten und erwecken den Anschein einer wissenschaftlich fundierten Arbeit, auch wenn dieses tatsächlich nicht der Fall ist.

Auf diese oftmals für den Versicherungsnehmer negative Gutachten beruft der Versicherer sich dann und wehrt hierdurch Leistungsansprüche ab.

Zuweilen sind diese Ablehnungen auch taktisch begründet.

Der Versicherer kennt ja die gesundheitliche Situation des Versicherungsnehmers und rechnet damit, dass dieser sich aufgrund der bestehenden Depression oder Erschöpfung ohnehin nicht gegen die Ablehnung zur Wehr setzen wird.

Aus diesen Gründen ist es wichtig, dem Versicherer auf Augenhöhe zu begegnen.

Ich rate daher vor diesem Hintergrund Versicherten dazu, die Hilfe eines Experten, am besten eines Fachanwalts für Versicherungsrechts und schwerpunktmäßig im Bereich der Berufsuntätigkeit tätigen Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Sollte die Berufsunfähigkeit schon seit Jahren bestehen, aber dem Versicherer noch nicht gemeldet sein, droht übrigens in der Regel kein zwischenzeitlicher Verjährungseintritt.

Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsfall auch gemeldet worden ist.

Allerdings verhält es sich nach verschiedenen Versicherungsbedingungen teilweise so, dass in dieser Konstellation Leistungen nicht mehr rückwirkend für mehrere Jahre, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Stellung des Leistungsantrags geltend gemacht werden können.

Ich selbst vertrete Mandanten in Versicherungssachen im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Landes- und Oberlandesgerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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Foto(s): Frank Vormbaum

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