Berufsunfähigkeit bei Epilepsie - der Versicherer muss zahlen!

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In dem zugrunde liegenden Fall hatte das OLG Saarbrücken über die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit einer Kosmetikerin und Fußpflegerin zu befinden, nach dem der Berufsunfähigkeitsversicherer – wie so häufig – die vertraglich vereinbarten Leistungen ablehnte.

Mit Beschluss vom 19.12.2013 – Az. 5 W 69/13 – stellt das OLG Saarbrücken fest, dass eine als Kosmetikerin und Fußpflegerin Tätige, die an einer idiopathischen Epilepsie leide, die zu unvorhersehbaren sekundenweisen Absencen und Verkrampfungen führt, berufsunfähig ist.

Berufsunfähigkeit bei Epilepsie – der Versicherer muss zahlen!

Die Klägerin hatte geltend gemacht, wegen einer im Jahr 2010 aufgetretenen Epilepsie mit neurologischen Ausfallerscheinungen außerstande zu sein, ihren Beruf als Kosmetikerin und Nageldesignerin auszuüben.

Der Berufsunfähigkeits – Versicherer lehnte Leistungen ab!

Der beklagte Versicherer lehnte den Antrag jedoch zurück mit der Begründung, es lasse sich nicht beurteilen, ob die diagnostizierte idiopathische Epilepsie mit Absencen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geführt habe, weil die Antragstellerin nicht habe angeben können, mit welcher Häufigkeit solche Absencen auftreten.

Die Klägerin konnte ihre Kerntätigkeit jedoch nicht mehr ausüben, denn sie sei durch immer wiederkehrende unvorhersehbare neurologische „Aussetzer“ gehindert, welche täglich mehrfach, bis zu 20mal aufträten. Während dieser „Aussetzer“ verliere sie gedanklich den Faden und wisse nicht, was sie gerade tue. Dabei könne es vorkommen, dass sie ihr Werkzeug entweder fallen lasse oder krampfhaft festhalte. Es bestehe dann insbesondere die Gefahr, Kunden während der Behandlung mit Werkzeugen zu verletzen.

Das LG Saarbrücken folgte jedoch der Argumentation des Versicherers und hielt die Klägerin nicht für berufsunfähig.

Das OLG Saarbrücken beschloss jedoch: Die Klägerin ist berufsunfähig!

Die Klägerin habe nämlich glaubhaft dargelegt, an einer Epilepsie zu leiden, welche mit nicht vorhersehbaren neurologischen „Aussetzern“ verbunden sei. Sie legte hierzu entsprechende Arztberichte vor. In der Beschwerdeinstanz hat sie ferner konkretisierend dargelegt, dass sie ihren Bewegungsablauf in diesem Zustand nicht bzw. nicht kontrolliert fortsetzen könne.

Vor diesem Hintergrund bestätigte das OLG eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, da die Klägerin ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben konnte.

Der Versicherer unterlag mit seiner Argumentation, die Klägerin habe die „bedingungsmäße Berufsunfähigkeit“ nicht ausreichend dargelegt.

Es kommt nicht selten vor, dass Versicherer mit dieser Argumentation Leistungsanträge von Versicherungsnehmern ablehnen. Vor diesem Hintergrund ist empfehlen, die Entscheidung des Versicherers stets juristisch überprüfen zu lassen.

Entscheidungen des Versicherers sollten stets überprüft werden

Sollten auch Sie Unterstützung im Berufsunfähigkeits-Verfahren benötigen, gleich ob Sie Hilfe beim Leistungsantrag brauchen oder der Versicherer sogar ihren Antrag bereits abgelehnt hat, so nehmen Sie gern Kontakt mit unserer Kanzlei auf.

Wir unterstützen Sie und machen Ihre Ansprüche geltend. Wir sind auf Ihrer Seite!

Um die Hürden für den Versicherungsnehmer nicht zu groß werden zu lassen, sollte aus juristischer Sicht bereits frühzeitig ein Versicherungsspezialist konsultiert werden. Hierbei stehe ich als Rechtsanwalt den Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern gerne persönlich zur Verfügung.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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