Berufsunfähigkeit und Fehler in Gutachten der Versicherer: Kerntätigkeit fehlt

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In meiner täglichen Praxis erhalte ich ständig medizinische Gutachten, welche von Versicherern eingeholt wurden, um zu prüfen, ob bei dem Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Der Hintergrund ist natürlich der, dass der Versicherungsnehmer aus medizinischen Gründen berufsunfähig ist, das Gutachten, welches der Versicherer eingeholt hat, jedoch das Gegenteil behauptet.

Leider gibt es auch bei den von Versicherern beauftragten Gutachtern schwarze Schafe. Diese Gutachter versuchen, Gutachten im Sinne des Versicherers zu schreiben, um hierdurch ein für den Versicherer genehmes Ergebnis zu liefern und auch zukünftig von dem Versicherer beauftragt zu werden. Die Tätigkeit ist hierbei für den Gutachter äußerst lukrativ, denn die Rechnung des Gutachters für ein solches Gutachten beläuft sich häufig auf ca. 2.000 €.

Das Gutachten soll hierbei seriös und fachlich fundiert wirken, damit es auch als überzeugende Begutachtung abgenommen und verwendet werden kann. Dieser Eindruck wird dadurch zu erwecken versucht, dass das Gutachten umfangreich und in verschiedenen Teilen detailliert ist. Solche Gutachten haben häufig 30 oder mehr Seiten und werden mit umfangreichen Angaben zur Anamnese, zu Untersuchungen und Messungen, zu Tests und zu anderen bereits vorliegenden Befunden mit vielen medizinischen Fachwörtern gefüllt. Bereits nach wenigen Seiten muss der Leser den Eindruck haben, dass hier ein hochkomplexes wissenschaftliches Werk erarbeitet wurde.

Allerdings muss der Gutachter ja auch die Kurve bekommen, dass das Ergebnis für den Versicherten am Ende negativ ist. Dies geschieht häufig dadurch, dass die Problematik der Kerntätigkeit vollständig unbeachtet bleibt. Der Gutachter beschäftigt sich nur damit, wie viele Minuten und Stunden des üblichen Arbeitstags noch absolviert werden können. Das führt jedoch zuweilen zu falschen Ergebnissen zulasten des Versicherten.

Ich möchte das an zwei Beispielen verdeutlichen:

Eine Stewardess kümmert sich während des Fluges die meiste Zeit um die Fluggäste, bringt diesen Essen und Getränke usw. Sie muss allerdings auch in der Lage sein, den Fluggästen aufzuhelfen und aus dem Flugzeug zu helfen falls eine Notlandung erfolgen sollte. Das ist ein Teil ihrer Kerntätigkeit. Wenn Sie dazu, beispielsweise wegen orthopädischer Probleme, nicht mehr in der Lage ist, kann sie nicht eingesetzt werden und ist berufsunfähig. Ein Gutachten, bei dem die Frage der Kerntätigkeit nicht beachtet wird, kommt jedoch zu dem falschen Ergebnis, dass keine Berufsunfähigkeit besteht, weil die Stewardess ja ihre Aufgaben in dem weit überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit noch erledigen kann.

Ein weiteres Beispiel ist ein Auslieferungsfahrer. Bei einem Arbeitstag von 8 Stunden beschäftigt sich dieser vielleicht 7 Stunden damit, das Fahrzeug zu fahren. Er beschäftigt sich jedoch zu einem zeitlich geringen Teil seiner Arbeitszeit, vielleicht einer Stunde, auch damit, dass auszuliefernde Gut aus dem Fahrzeug zu holen und bei den Kunden abzugeben. Wenn der Auslieferungsfahrer hierzu nicht in der Lage ist, ist es ersichtlich sinnlos, dass er 7 Stunden durch die Gegend fährt, ohne etwas ausliefern. Er ist berufsunfähig, weil er einen Teil seiner Kerntätigkeiten nicht mehr erledigen kann. Ein Gutachten, welches die Problematik der Kerntätigkeit nicht berücksichtigt, kommt wiederum zu dem falschen Ergebnis, dass der Auslieferungsfahrer 7 Stunden seiner täglichen Arbeitszeit absolvieren kann und damit nicht berufsunfähig ist.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.


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