Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) – Fortschreibung des früheren Einkommens bei Verweistätigkeit

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 26.06.2019, Aktenzeichen IV ZR 19/18 klargestellt, dass bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf dem Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben ist. 

Die Fortschreibung des Einkommens spielt dann eine Rolle, wenn der Versicherer seine Entscheidung treffen muss, ob er seine Leistung einstellen muss, weil der Versicherte eine Verweistätigkeit ausübt, die der Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspricht. 

In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer als Dachdeckerhelfer berufsunfähig (Jahreslohn war durchschnittlich 12.340 EUR). Nach einer Umschulung wurde der Versicherungsnehmer als Kaufmann tätig und verdiente bei einer Wochenarbeitszeit von 28 Stunden 1.000 EUR im Monat (Jahreslohn 12.000 EUR). 

Der Versicherer hat daraufhin die Leistung eingestellt, da die nunmehr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Vor einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit sollte der Versicherungsnehmer, soweit er seine Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) weiterhin beziehen will, prüfen ob die neue Tätigkeit als Verweistätigkeit in Betracht kommen kann, da z. B. der Versicherungsnehmer keine größeren Gehaltseinbußen zur ursprünglichen Tätigkeit hat.

Jedoch kann von dem Grundsatz des Verbots der Fortschreibung eine Ausnahme gelten (vgl. OLG Oldenburg VersR 17,606):

Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund eines besonders langen Zeitraum zwischen Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet ist. 

Sollte der Versicherer auch in Ihrem Fall die Leistung die Leistung ablehnen, da Sie eine Verweistätigkeit ausüben, sollten Sie mit Ihren Versicherungsunterlagen und dem Schriftverkehr umgehend den Anwalts Ihres Vertrauens aufsuchen.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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