Berufsunfähigkeitsversicherung und Corona / Post-COVID-Syndrom / Long COVID

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Mit diesem Rechtstipp setzen wir unsere Reihe von Beiträgen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung fort.

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über Ihre Ansprüche bei einer Corona Erkrankung unter den Gesichtspunkten Post-COVID-Syndrom und Long COVID informieren.

Einige Betroffene leiden noch Wochen oder Monate an den Folgen der Infektion.

Für manche ist offen, ob sie je wieder ihre frühere Form erreichen werden.

Teilweise sind Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit noch lange nach der Genesung betroffen

Es besteht tiefe Erschöpfung, auch Fatigue genannt

Es gehe aber auch um die Psyche, manche müssen das Trauma verarbeiten.

Es handelt sich um:

Post-COVID-Syndrom

Long COVID

Nach den Bedingungen der meisten Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge besteht der Leistungsanspruch dann, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit für voraussichtlich mindestens sechs Monate und zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit auszuüben.

Die oben genannten Beschwerden sind selbstverständlich grundsätzlich geeignet, diesen Anspruch auszulösen.

Für die Versicherer besteht nunmehr das Problem, dass mit der unvorhersehbaren Corona-Pandemie plötzlich die Situation besteht, dass möglicherweise eine große Anzahl von Versicherungsnehmern Leistungsansprüche stellen.

Die Versicherer werden in Anbetracht dieser bevorstehenden Welle das tun, was sie in solchen Situationen regelmäßig tun.

Sie werden versuchen, einen gewissen Anteil der Anspruchsteller zurückzuweisen, wenn sich hierfür irgendein Ansatz bietet.

Das Problem für den Versicherungsnehmer besteht darin, dass er beweispflichtig für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist.

Die Infektion an sich ist selbstverständlich ohne weiteres nachzuweisen.

Schwieriger wird es für die Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass solche Beschwerden wie tiefgreifende Erschöpfung oder beispielsweise Konzentrationsstörungen bestehen und der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Diese Problemlage ist bereits aus anderen Bereichen bekannt, beispielsweise bei bestehender CFS-Erkrankung, also dem chronischen Erschöpfungssyndrom.

Hinzu kommt, dass bei Selbstständigen der Betrieb während der Erkrankung oder durch den Lockdown wirtschaftlich niedergegangen sein kann.

Angestellte können durch ihren Arbeitgeber entlassen worden sein.

Der Versicherer kann argumentieren, dass aufgrund dieser wirtschaftlichen Notlage nunmehr Beschwerden übertrieben oder gar vorgetäuscht werden.

Dementsprechend wird der Versicherer zur Prüfung des Umfangs der Erkrankung und der daraus bestehenden Einschränkungen ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben.

Hier ist es wichtig, dass das Gutachten im richtigen Fachbereich und nicht bei solchen Gutachtern eingeholt wird, welche aufgrund von Befangenheit grundsätzlich oft Gutachten im Sinne des Versicherers verfassen.

Informieren Sie sich nach Möglichkeit bereits im Vorhinein über den von dem Versicherer ausgesuchten Gutachter.

Hierbei ist es auch sinnvoll, sich bereits bei der Beantragung der Versicherungsleistung anwaltlich vertreten zu lassen.

Hierdurch können Sie dem Versicherer während des Leistungsprüfungsverfahrens auf Augenhöhe begegnen.

Zu weiteren Problemen der Berufsunfähigkeitsversicherung schauen Sie sich gerne auch unsere weiteren Beiträge an.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen jederzeit auch gern persönlich zur Verfügung.

Foto(s): Frank Vormbaum

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