Berufsverbot gem. § 70 StGB für einen Arzt- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Rechtsanwalt Andreas Junge erläutert in diesem Artikel, den Zusammenhang zwischen einem  Straf- und einem berufsrechtlichen Verfahren gegen einen beschuldigten Arzt. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Jährlich verteidigt er in ca. zahlreichen Verfahren mit drohendem Berufsverbot im medizinischen Bereich. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal beraten und verteidigen zu können. Er hat sein Büro in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus.

Sobald ein Arzt Beschuldigter eines Strafverfahrens ist, kann gegen diesen auch ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet werden. Wenn das Strafverfahren berufsrechtliche Belange betrifft, werden die Ärztekammern und Approbationsbehörden automatisch darüber informiert. In solchen Fällen kann deswegen neben der strafrechtlichen Sanktionierung auch ein Approbationsentzug erfolgen. Dies kann in einzelnen Fällen sogar bei einem strafrechtlichen Freispruch geschehen, wenn die Verteidigung nicht darauf geachtet hat, dass keine berufsrechtlichen Verfehlungen zur Sprache kommen. Notwendig ist dann ein sogenannter "berufsrechtlicher Überhang". Dieser ist gegeben, wenn neben der Verhängung der Kriminalstrafe eine berufsrechtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Arzt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen seines Berufs zu wahren. Dies wird dann bejaht, wenn das geahndete Verhalten den Kernbereich der beruflichen Pflichten des Arztes betrifft. Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt und beruht der Pflichtverstoß auf einem unwürdigen ärztlichen Verhalten, wird regelmäßig ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet.

Beispiele hierfür können sein, Abrechnungsbetrug gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, Verschreibung von BtM in erheblichem Umfang an opiatabhängige Patienten ohne Indikation,vorübergehende Krankheit, welche die Tätigkeit als Arzt nicht zulässt; Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung, sexueller Missbrauch an Patienten.

Sprach schon das Strafgericht ein Berufsverbot als Nebenstrafe gem.§ 70 StGB aus,  kann dieses zeitlich begrenzt werden und wird meist für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren ausgesprochen. Allerdings ist in besonderen Fällen auch ein dauerhaftes Berufsverbot möglich. Es liegt im Ermessen des Strafgerichts, wie lange voraussichtlich die bejahte Gefährlichkeit des Täters anhalten wird. Spricht das Strafgericht ein Berufsverbot aus, so entscheidet die Approbationsbehörde in einem eigenen Verfahren darüber, ob dem Arzt zusätzlich zum Berufsverbot auch die Approbation entzogen werden soll.

Zwischen der Tat und der Berufsausübung muss aber ein innerer Zusammenhang bestehen. Das Gericht muss die Prognose treffen, dass weiterhin vom Täter rechtswidrige Taten unter Missbrauch des Berufes erwartet werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Anforderungen für die Verhängung eines Berufsverbotes hoch sind. Nur wenn die Tat in einem inneren Zusammenhang mit dem Beruf begangen wird und eine negative Zukunftsprognose getroffen werden kann, kommt ein Berufsverbot in Betracht. Teilweise wird dieses aber reflexartig angenommen und nicht spezialisierte Verteidiger beachten diesen Aspekt oft nicht ausreichend genug.

Dabei ist es unerlässlich in jedem Stadium des strafrechtlichen Verfahrens auch die berufsrechtliche Komponente im Auge zu behalten. Dieses wird einem erfahrenen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht gelingen. Scheuen Sie sich daher nicht zu einem solchen Kontakt aufzunehmen. Durch geschicktes Verteidigerverhalten kann ein Berufsverbot vermieden oder zumindest nur auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Beides kann für die wirtschaftliche Existenz überlebenswichtig sein.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er betreut jährlich bundesweit zahlreiche Fälle mit dieser Problematik, wobei fast immer ein Berufsverbot verhindert wird. Er hat damit das Wissen und vor allem die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Er hat seine Kanzlei in Berlin am Kurfürstendamm und eine Zweigstelle in Cottbus.

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