Berufung im Strafprozess - ein kleiner Überblick

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Und auf einmal ist es passiert: Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgericht wurde verkündet und der Angeklagte verurteilt.

1. Was ist nun zu tun?

Sobald das Urteil des Amtsgerichts verkündet wurde, muss innerhalb einer Woche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts Berufung eingelegt werden,  § 314 StPO. Versäumt man dies, so sind im Nachhinein Einwendungen gegen das Urteil bzw. die Möglichkeit das Urteil zu korrigieren, regelmäßig nicht mehr möglich, da das Urteil rechtskräftig wird.

2. Was wird im Rahmen der Berufung geprüft?

Der Vorteil einer Berufung liegt klar auf der Hand. Es kommt zu einer umfassenden Überprüfung der Strafvorwürfe in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, sog. zweite Tatsacheninstanz. Auch können z.B. neue Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden.

3. Kann sich das Urteil in der Berufung verschlechtern?

Oftmals kommt die Frage auf, ob durch die Einlegung der Berufung das Urteil am Ende des Tages schlechter ausfallen kann, also die Strafe höher ausfallen kann. Dies kommt insbesondere darauf an, ob nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, dann gilt nämlich das sogenannte Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO). Das Urteil darf dann in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Verurteilten verschlechtert werden. Dies gilt nicht, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung zu Ungunsten des Verurteilten einlegt.

4. Kann die Berufung auf das Strafmaß beschränkt werden?

Sollte sich die Strafe nach eingehender Prüfung als zu hoch erweisen, kann die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und so versucht werden, eine mildere/geringere Strafe zu erreichen.

Sollten Sie ein Urteil des Amtsgerichts erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Rechtsanwalt Daniel Dobberke berät und vertritt bundesweit und steht Ihnen für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.


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