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Beschlagnahme von Mandantenunterlagen in einer Steuerberaterkanzlei

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Mit einer Entscheidung vom 12.08.2009, Aktenzeichen: 56 Qs 7/09, hat das Landgericht Essen entschieden, dass Unterlagen eines Beschuldigten nur so lange nicht beschlagnahmt werden dürfen, wie die Bearbeitung durch den Steuerberater andauert. Damit hat sich die Kammer einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht angeschlossen.

Im vorliegenden Fall hatte die beschuldigte Einzelhändlerin ihren Steuerberater mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt. Dieser hatte die Jahresabschlüsse für die Jahre 2005-2007 bereits erstellt und freigegeben. Anlässlich einer Betriebsprüfung, die in den Räumen des Steuerberaters stattfinden sollte, stellte ihm die Beschuldigte die Unterlagen wiederum zur Verfügung.

Der Steuerprüfer hielt die Nettoerträge jedoch für zu niedrig. Daraufhin wurde durch das Finanzamt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte einleitete. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Essen hin wurden die Räume des Steuerberaters durchsucht und mehrere Ordner beschlagnahmt. Die vom Steuerberater eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Grundlage der Durchsuchung und Beschlagnahme ist der Tatverdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Die Anordnungen seien nach Ansicht der Kammer auch nicht rechtswidrig, da sie sich nicht auf Gegenstände beziehen, die aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechtes des Steuerberaters beschlagnahmefrei sind. Gemäß § 53 StPO gehörten Steuerberater zu dem zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personenkreis. Daher seien auch die Unterlagen, die ihm in seiner Funktion als Steuerberater anvertraut werden, nach § 97 StPO beschlagnahmefrei. Mit der Erstellung und Freigabe des jeweiligen Jahresabschlusses ende diese Beschlagnahme nach Ansicht der Richter jedoch. Die Beschlagnahmefreiheit solle nämlich lediglich sicherstellen, dass der Steuerpflichtige die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die dabei offengelegten Daten später gegen ihn verwendet werden. Diese solle dem Beschuldigten jedoch nicht ermöglichen, sich hinter dem Steuerberater zu verstecken.


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