Beschluss des BGH: Verurteilung wegen Handels mit CBD-Blüten durch das LG Berlin rechtskräftig

  • 4 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine Revision gegen ein Urteil des Landgericht Berlin verworfen, in welchem zwei Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, weil sie CBD-Blüten in großen Mengen ankauften und weiterveräußerten (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - Az. 5 StR 490/21).



Um was ging es in dem Urteil zum Handel mit CBD-Blüten?

Das LG Berlin hatte in einem Urteil vom 7. Juli 2021 festgestellt, dass einer der Angeklagten unter Mithilfe eines weiteren Angeklagten im September und Oktober 2019 jeweils 60 Kilogramm Cannabisblüten erwarb (LG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2021 - (510 KLs) 254 Js 38/20 (9/20)). Diese Blüten hatten einen hohen Anteil des Wirkstoff Cannabidiol (CBD), welcher im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) nicht berauschend wirkt. Die CBD-Blüten wurden von den Angeklagten an Großhändler weiterverkauft, welche die Blüten an kleinere Shops oder andere Verkaufsstellen weiterveräußerten.

Der Hauptangeklagte wurde durch das LG Berlin wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der weitere Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verurteilt.

Streitfrage war nun, ob die Angeklagten aufgrund des gewinnbringenden Handles mit den CBD-Blüten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen haben oder ob die CBD-Blüten von der Strafbarkeit ausgenommen sind.


Zu welcher Entscheidung kam der BGH beim Drogenhandel mit CBD?

Der BGH hat in seinem Beschluss nach umfassender Überprüfung des Urteils des LG Berlin entschieden, dass das Urteil rechtsfehlerlos ergangen ist und damit die Verurteilung der Angeklagten bestätigt.

Das Landgericht Berlin hat die CBD-Blüten nach Ansicht des BGH richtigerweise als Betäubungsmittel nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 des BtMG eingeordnet. Auch hat der BGH bestätigt, dass die CBD-Blüten unter keine Ausnahmevorschrift des BtMG fallen, welche eine Strafbarkeit der Angeklagten ausschließen würde. Die CBD-Blüten würden keinen Ausnahmetatbestand erfüllen, welcher den Handel mit den Blüten straflos stellen würde.

Laut BGH erfüllten die Angeklagten aufgrund des Erwerbs und Weiterverkaufs der CBD-Blüten daher die Strafvorschrift des § 29 BtMG durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.


Warum fallen die CBD-Blüten nicht unter die Ausnahmevorschrift?

Die Ausnahme des Buchstaben b. in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG legt fest, dass Cannabispflanzen nicht unter das BtMG fallen, wenn der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 Prozent nicht übersteigt. THC ist die psychoaktive Substanz, welche berauschend auf den Menschen wirkt.

Die CBD-Blüten der Angeklagten überschritten dieses Schwellenwert nicht.

Jedoch ist eine weitere Voraussetzung für eine Ausnahme von dem BtMG, dass ein Missbrauch der Blüten zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Dies war sowohl für das LG Berlin als auch für den BGH in der Überprüfung des Urteils nicht gegeben. So könne man die Blüten beispielsweise beim Backen erhitzen und so THC freisetzen, erklärte das Gericht.  Dieses freigesetzte THC könnte bei einem Konsum durch den Endabnehmer zu einem Cannabisrausch führen.

Diese mögliche Form des Missbrauchs der Blüten zu Rauschzwecken sei den Haupttäter auch bekannt gewesen und der Gehilfe habe dieser Tatsache zumindest gleichgültig gegenüber gestanden.


Verstößt die Verurteilung wegen CBD Blüten gegen EU-Recht?

Die Seite der Angeklagten hatte ihre Revision gegen das Urteil des LG Berlin darauf gestützt, dass die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV verstoße, wenn die gehandelten Blüten in Spanien legal produziert würden.

Die Warenverkehrsfreiheit als Grundfreiheit bezweckt den Schutz des europäischen Binnenmarktes. Art. 34 AEUV besagt, dass mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU verboten sind.

Jedoch führte der BGH dahingehend aus, dass die Cannabis-Blüten nicht unter die Warenverkehrsfreiheit fallen, da sie ein Suchtstoff sind. Laut BGH sei der Handel mit Suchtstoffen von vorneherein verboten, so dass die Cannabisblüten nicht von der Warenverkehrsfreiheit umfasst sind.

Dabei sei die Rechtslage auf Grund der ergangenen Rechtsprechung auch so eindeutig, dass hier keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt werden musste (Art. 267 AEUV).


Auch losgelöst von der Suchtstoffeigenschaft der Blüten handelt es sich nach Ansicht des BGH bei den Vorschriften des BtMG um eine gerechtfertigte Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.


Davon zu unterscheiden ist der reine Vertrieb von CBD-Öl, welches aus den Pflanzen extrahiert wurde. Dieses ist nach Ansicht des EuGH kein Suchtstoff und daher von der Warenverkehrsfreiheit geschützt (EuGH, Urteil v. 19.11.2020, Az. C-663/18). 


Fazit zum Handel mit CBD Blüten

Der Handel mit CBD-Blüten boomt in den letzten Jahren und ein Kauf der CBD-Blüten ist an nahezu jedem Kiosk oder Spätkauf möglich. Der Beschluss des BGH zeigt auf, dass auch bei dem Handel mit diesen Cannabisblüten eine Beachtung des Betäubungsmittelgesetztes erforderlich ist und weiterhin Beschränkungen für diesen Markt gelten.

Ein Handel mit CBD-Blüten kann aufgrund der theoretischen Möglichkeit der Freisetzung von THC eine Straftat darstellen, welche mitunter zu erheblichen Strafandrohungen führt.

Weiterhin wird zu beobachten sein, ob diese Entscheidung Auswirkungen auf den Endkonsumenten hat, der diese CBD-Blüten in einer legalen Verkaufsstelle erwirbt. Da auch der Besitz von Betäubungsmitteln in § 29 BtMG mit Strafe bedroht ist, kann aus dem Urteil des BGH geschlussfolgert werden, dass auch der Besitz der CBD-Blüten unter Strafe steht.


Der Handel mit CBD-Ölen oder anderen CBD-Produkten sollte von dem Beschluss des BGH jedoch nicht umfasst sein. Das Besondere an den CBD-Blüten ist, dass bei ihnen zum Beispiel durch Backen THC freigesetzt werden kann, welches den Missbrauch nicht ausschließt. Bei CBD-Öl ist dieses in den meisten Fällen so extrahiert, dass im Öl allein CBD enthalten ist und kein THC.


Zusammenfassend ist für die Geltung der CBD-Produkte als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) also entscheidend, ob die Möglichkeit besteht, aus dem CBD-Produkt THC freizusetzen.  

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema