Besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG und Sozialhilfe (SGB XII) = keine Anrechnung

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In einem aktuellen Fall hat der örtliche Träger der Sozialhilfe den Antrag auf Übernahme der Heimkosten für ein Pflegeheim nach dem SGB XII unter Hinweis auf die fehlende sozialhilferechtliche Bedürftigkeit abgelehnt.

Zur Begründung wurde auf das vorhandene Vermögen verwiesen. Das Vermögen stammt aus einer Ansparleistung des Antragstellers, der eine monatliche besondere Zuwendung nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält. Der nicht im laufenden Monat verbrauchte Teil dieser Zuwendung wurde gespart.

Der Sozialhilfeträger erkannte an, dass die besondere Zuwendung im Zahlmonat gesetzlich geschützt ist und nicht als Einkommen auf den Bedarf nach dem SGB XII anzurechnen ist. Jedoch wurde die Auffassung vertreten, dass der nicht verbrauchte Teil der monatlichen Zuwendung im Folgemonat in Vermögen umgewandelt wird und dieses nur noch durch die allgemeinen Freibeträge geschützt ist. Daher sei der Teil des Vermögens oberhalb des Freibetrages als verwertbares Vermögen einzusetzen.

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Klage am Sozialgericht Nürnberg hatte schließlich Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 26. November 2014 – XII ZB 542/13 ausgeführt:

Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.

In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 20).

Deshalb hat die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 „Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz“; BVerwG NJW 1998, 397 „Erziehungsgeld“; BVerwGE 45, 135 „Grundrentennachzahlung“; BSG FEVS 59, 441 „Blindengeld“). Ebenso ist in der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII einsatzfrei bleibt (BVerwGE 98, 256 = FamRZ 1995, 1348; BSG FEVS 60, 1).

Kurz:

Der rehabilitative Charakter der besonderen Zuwendung bleibt auch erhalten, wenn daraus Vermögen angespart wird. Dieses Vermögen kann nicht auf den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet werden.

Sollte dies jedoch bei Ihnen der Fall sein, wird sich eine Überprüfung empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

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