Besonderheiten beim Betriebsübergang im Kleinbetrieb

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 19.10.2017 zum Az.: 8 AZR 845/15 festgestellt, dass nach einem Betriebsübergang eines Kleinbetriebes kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers entstehen kann.

In dem zu entscheidenden Fall war einem langjährigen Apothekenmitarbeiter und allen übrigen Beschäftigten gekündigt worden. Die Apotheke verkaufte der Arbeitgeber einschließlich des Warenlagers und der Verpflichtung zur Übernahme von drei Arbeitnehmern.

Da es sich bei der Apotheke um einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 Kündigungsschutzgesetz handelte, war das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar und der gekündigte Angestellte verzichtete auf eine Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrages. Er machte aber vor dem Arbeitsgericht einen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend.

Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht den Anspruch abgewiesen haben, verfolgte der Kläger sein Ziel nach Wiedereinstellung in der Apotheke vor dem Bundesarbeitsgericht weiter. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Ein Wiedereinstellungsanspruch könne grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, so das Bundesarbeitsgericht. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich bei dem Betrieb, bei dem der Arbeitnehmer angestellt ist, um einen Kleinbetrieb handelt.

In Kleinbetrieben kann sich im Einzelfall ein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB ergeben. Diesen Anspruch hatte der Kläger aber nicht rechtzeitig geltend gemacht, sodass er nicht wieder in der Apotheke eingestellt wurde.


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