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Bestimmtheit des Änderungsangebots bei betriebsbedingter Änderungskündigung – Fachanwalt Arbeitsrecht

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Unwirksamkeit der Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das darin enthaltende Änderungsangebot nicht konkret genug bestimmt ist. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.02.2016 zum Aktenzeichen 2 AZR 613/14 entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam dahingehend abgeändert, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist.

Zwei Willenserklärungen liegen in der Änderungskündigung

Das BAG hat in der Begründung ausgeführt: „Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen.“

Praxishinweis: Wie kann ich auf eine Änderungskündigung reagieren?

  1. Annahme des Änderungsangebots mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis unter den neuen abgeänderten Bedingungen fortgesetzt wird.
  2. Ablehnung des Änderungsangebots mit der Folge, dass die Änderungskündigung zu einer Beendigungskündigung wird. Sofern diese vom Arbeitsgericht geprüft werden soll, muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erhoben. Stellt das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung fest, wird das Arbeitsverhältnis auch nicht zu den neuen Bedingungen fortgesetzt, da das Änderungsangebot abgelehnt wurde.
  3. Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt seiner Rechtmäßigkeit und Klage beim Arbeitsgericht innerhalb der Dreiwochenfrist.
    a) Kommt das Arbeitsgericht zur Entscheidung, dass die Änderungskündigung rechtmäßig ist, setzt sich das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fort.
    b) Kommt das Arbeitsgericht zur Entscheidung, dass die Änderungskündigung nicht rechtmäßig ist, setzt sich das Arbeitsverhältnis unverändert zu den bisherigen Bedingungen fort.

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