Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen nach 2. FiMaNoG

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Der bisherige § 33a WpHG (Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen = Best-Execution-Regelung) wird in § 71 WpHG geändert und gilt nur noch für auftragsausführende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, so das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz-E, Seite 90 (E = Entwurf).

Statt des bisherigen § 33 a Abs. 8 WpHG, der die Grundsätze der bestmöglichen Ausführung (Best-Execution-Grundsätze) auch auf Vermittler und Finanzportfolioverwalter (Vermögensverwalter) erstreckte, gelten Art. 64, 65 und 66 der Delegierten Verordnung der EU-Kommission vom 25.04.2016 ab dem 03.01.2018 unmittelbar.

Kriterien für die bestmögliche Ausführung sind hiernach u. a. die Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Kleinanleger oder als professioneller Kunde, die Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind, sowie weitere Gesichtspunkte, Art. 64 der Verordnung vom 25.04.2016 (Pflicht für die bestmögliche Ausführung).

Nach Artikel 65 der Verordnung vom 25.04.2016 (Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln) sollen die Wertpapierfirmen ihrer in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Pflicht nachkommen müssen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, wenn sie bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen andere Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen beauftragen, denen Entscheidungen der Wertpapierfirma zugrunde liegen, im Namen ihres Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln. Ferner sollen sie alle hinreichenden Maßnahmen treffen, um für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Über die Best-Execution-Grundsätze werden die Kunden einmal jährlich unterrichtet, ebenso über die fünf wichtigsten Handelsplätze für jede Klasse von Finanzinstrumenten, Art. 65 Abs. 6 der Verordnung vom 25.04.2016.

Gemäß Artikel 66 der Verordnung vom 25.04.2016 (Grundsätze der Auftragsausführung) sollen die Wertpapierfirmen mindestens einmal jährlich die gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Grundsätze der Auftragsausführung sowie ihre Vorkehrungen zur Auftragsausführung überprüfen.

Verstöße gegen § 71 WpHG-E sind bußgeldbewehrt, so die Nichtsicherstellung von Aufträgen nach vorgegebenen rechtlichen Grundsätzen, die Nichtvornahme der jährlichen Überprüfung der Best-Execution-Grundsätze, ebenso die Unterlassung ordnungsgemäßer Kundeninformation, die Annahme von Zuwendungen durch Dritte etc., 2. FiMaNoG-E, Seite 118 ff.


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