Betäubungsmittelstrafrecht - Erfahrungen aus LG-Bezirk Augsburg

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. August 2014 – 4 StR 184/14 den Schuldspruch eines Landgerichts hinsichtlich der Anzahl der Fälle nach unten abgeändert, da die Fälle im Einzelnen nicht zuzuordnen waren. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft hatten gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führte zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zu einer Neufestsetzung von Einzelstrafen.

Der 4. Strafsenat führt in seiner Begründung aus:

„Der Schuldspruch war … abzuändern, weil Fall 16 infolge der Teileinstellung weggefallen ist und dem Landgericht bei der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Fälle 9 bis 15 (Tatzeitraum: 8. Januar 2013 bis zum 9. April 2013) ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

Den Urteilsgründen kann … nicht entnommen werden, auf welche Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) die einzelnen Fälle des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bezogen sind. Da bei der Feststellung des Schuldumfangs zu Gunsten des Angeklagten von der für ihn günstigsten Fallgestaltung auszugehen ist …“


Der 4. Strafsenat führt hierbei den Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) an.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass sich die festgestellten Taten nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG jeweils nur auf den Absatz von Teilmengen aus dem nächsten zeitlich davor liegenden Ankauf von 20 Gramm Kokainzubereitung bezogen haben.

Der 4.Strafsenat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit in den Fällen 9 bis 11 der Urteilsgründe entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, Rn. 6; Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, Rn. 17, NStZ 1996, 493 f.). Die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Erfahrungen aus dem LG-Bezirk Augsburg

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 2001 im Schwerpunkt mit der Verteidigung von Betäubungsmittelstraftaten befasst. Nach dessen Erfahrung sollte man sich niemals auf die Schätzungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Wirkstoffgehalts verlassen. In nicht wenigen Funden von Betäubungsmitteln ist der Wirkstoffgehalt nicht mehr nachweisbar. In diesen Fällen sollte, soweit die Taten nur zum Eigengebrauch erfolgt sind, bereits im Vorverfahren seitens der Verteidigung versucht werden, ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG zu erwirken.

Im Landgerichtsbezirk Augsburg, wie auch in Bayern insgesamt wird von der Möglichkeit des Absehens von der Strafe im Vergleich zu Baden-Württemberg und Berlin leider sehr selten Gebrauch gemacht. Aufgrund der in den einzelnen Bundesländern ergangenen Richtlinien scheidet ein Absehen für die Staatsanwaltschaften häufig aus. Da das Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG keine Wirkstoffuntersuchung voraussetzt, lassen sich Staatsanwaltschaft und Gerichte gelegentlich überzeugen, von Strafe abzusehen.

Spätestens sobald eine Ladung zur Polizei verfügt wird sollten die Beschuldigten, aber auch Zeugen frühzeitig den Rat eines erfahrenen Verteidigers suchen, bevor sie Angaben zur Sache machen. Insbesondere die Anzeige anderer Personen in der Hoffnung, eine Strafmilderung zu erhalten sollte zunächst genau erörtert und abgewogen werden.

Als Regel ist festzuhalten, dass es keinen Fall gibt, in welchem eine frühe Aussage des Angeklagten diesem nützt. Auch diejenigen, die in der eigenen Hauptverhandlung schweigen, können noch Strafmilderung nach § 31 BtmG erhalten, wenn der Aufklärungserfolg – beispielsweise durch Auffinden von Betäubungsmitteln beim Lieferanten oder durch Geständnis des Mittäters bewiesen ist (BGH StV 2004,605).

Der Richter muss auch davon überzeugt werden, dass die Aussage über die Beteiligung anderer zutrifft. Der Satz „Im Zweifel für den Angeklagten.“ gilt hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich nicht (vgl. BGH NStZ 2003,162).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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