Untersuchungshaft – Erfahrungen aus dem LG- Bezirk Augsburg

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Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind in §§ 112, 112a StPO gesetzlich geregelt. Gemäß § 112 Abs. 1 StPO darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und zusätzlich ein Haftgrund besteht.

1. Dringender Tatverdacht

Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff unbestimmt und wird allgemein dann angenommen, wenn eine hohe oder große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (vgl. Meyer-Goßner, § 112 Rn 5f.).

Wie kann die Verteidigung den dringenden Tatverdacht infrage stellen?

Hierzu gibt es die Möglichkeit der Haftprüfung, Haftbeschwerde oder der weiteren Haftbeschwerde).

Gerade in Fällen, in welchen nur ein Belastungszeuge besteht, ist die Annahme des dringenden Tatverdachts problematisch. Dies ist etwa bei vermeintlichen Opfern von Sexualdelikte der Fall.

2. Haftgründe des § 112 StPO

Zu den abschließend angeführten Haftgründen zählt die Flucht, d.h. wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.

Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn ein Ausländer sich in sein Heimatland zurückbegibt, ohne dass dies mit der ihm vorgeworfenen Straftat in Verbindung steht.

Bereits die Fluchtgefahr ist ausreichend, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich zumindest vorübergehend dem Verfahren entziehen wird. Dies wird bei der Verwendung falscher Papiere oder dem überraschenden Transferieren von Vermögen ins Ausland angenommen.

Ein weiterer Grund ist die Verdunkelungsgefahr. Diese wird angenommen, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Beschuldigte auf Zeugen oder Beweismittel einwirkt.

Auch bei der Schwere der Tat, d. h. bei Schwerkriminalität oder der Wiederholungsgefahr ist Untersuchungshaft anzuordnen. Als weiteren Grund kommen sogenannte apokryphe Haftgründe, wie Generalprävention oder die zu erwartende Strafe in Betracht.

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 häufig mit Untersuchungshäftlingen befasst. 

Im Landgerichtsbezirk Augsburg, wie auch in Bayern insgesamt, werden Haftgründe häufiger als in anderen Bundesländern angenommen. Umso wichtiger ist es, einen in dem Bezirk des Gerichts ansässigen Strafverteidiger zu beauftragen.


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