Betreuung durch Dritte und wer zahlt Unterhalt?

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Wer ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn das Kind durch Dritte, zum Beispiel die Großeltern, betreut wird und wer kann Unterhaltsansprüche des Kindes dann einklagen?

Regelmäßig begegnet man der Konstellation, dass Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Elternteil Unterhalt bezahlt. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Naturalleistungen (nämlich die Betreuung) und der andere bezahlt dafür Barunterhalt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Wenn nun keiner von beiden die Kinder betreut, sieht der Gesetzgeber vor, dass beide anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen Unterhalt bezahlen müssen, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Rechtsfolge ist klar und eindeutig. Es stellt sich aber die Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Elternteil das Kind nicht betreut. Nicht ausreichend für Barunterhaltspflicht beider Elternteile ist sicherlich, wenn das Kind tagsüber von Dritten betreut wird, während der eigentlich betreuende Elternteil seiner Berufstätigkeit nachgeht. Wird die Pflege und Erziehung aber vollständig einem Dritten anvertraut, dann werden Betreuungs- und Erziehungsleistungen nicht in einem solchen Umfang erbracht, der mit der Erbringung von Barunterhaltsleistungen gleichgestellt werden könnte. Unbeachtlich ist, ob die Betreuung freiwillig und kostenlos übernommen wird (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 29.04.2003, Az: 10 UF 195/02).

Mit der Feststellung, dass das Kind von einem Dritten betreut wird, geht regelmäßig einher, dass das Kind auch unter der Obhut dieses Dritten und nicht unter der Obhut der Eltern steht. Wenn ein Obhutsverhältnis zwischen Elternteil und Kind nicht mehr besteht, hat das für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren zur Folge, dass das Kind nicht von einem Elternteil vertreten wird. Dies regelt § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB. Dafür, ob ein Obhutsverhältnis besteht, sind allein die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Zu betrachten ist, wer das Kind pflegt und verköstigt, wer den Tagesablauf des Kindes gestaltet, wer bei Problemen des Kindes erreichbar ist und wer dem Kind emotionale Zuwendung gibt.

In solchen Fällen muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder die Alleinentscheidungsbefugnis für die Unterhaltsangelegenheit auf ein Elternteil beantragt werden. Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis ist in Anbetracht der Tatsache, dass womöglich beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, zur Wahrung der Kindesinteressen nur bedingt tauglich.


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