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Betriebliche Altersvorsorge und Jobwechsel

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Für Arbeitnehmerinnen ist eine betriebliche Altersvorsorge besonders interessant, da die gesetzliche Rente häufig geringer ausfällt als bei den Männern. Dies kommt vor allem durch Jobpausen wegen Kindererziehung oder durch generell niedrigere Einkommen. Daher ist eine betriebliche Altersvorsorge eine gute Alternative, um die Rente weiter aufzustocken. Was passiert aber, wenn die Arbeitnehmerin den Job wechselt?

Bei Direktversicherern, Pensionskassen und Pensionsfonds gilt für alle seit 2005 abgeschlossenen Verträge eine Unverfallbarkeit, die gesetzlich geregelt ist. Das bedeutet, dass den Arbeitnehmerinnen die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung eingezahlt wurden, bei einem Wechsel des Arbeitgebers erhalten bleiben. Allerdings muss die Unverfallbarkeit innerhalb eines Jahres nach dem Jobwechsel beim früheren Arbeitgeber beantragt werden und der Übertragungswert ist nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung möglich, welche zurzeit 66.000 Euro beträgt. Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin lediglich einen Anspruch auf Übertragung des angesparten Kapitals hat, nicht aber auf Fortführung des Vertrags unter den ursprünglichen Bedingungen. Die Anpassung an aktuelle Versicherungsbedingungen kann durch die aktuell niedrige Mindestverzinsung den Nachteil haben, dass die garantierte monatliche Betriebsrente sinkt.

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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