Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Auftragsrückgang wegen Corona?

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Wirtschaftliche Probleme der Unternehmen durch  Corona

Corona führt in vielen Unternehmen zu wirtschaftlichen Problemen. Das stellt die Unternehmen vor die Frage, wie die hierauf reagieren sollen. Neben Kurzarbeit reagieren, viele Unternehmen auch mit betriebsbedingten Kündigungen. Eine solche betriebsbedingte Kündigung ist aber nicht immer zulässig.

 Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündiging

Für eine betriebsbedingte Kündigung müssen folgende Kriterien vorliegen:

  • Es müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. Solche Gründe können auch geringe oder fehlende Aufträge oder Umsatzrückgang sein.
  • Der Arbeitgeber muss eine Entscheidung zur Veränderung der betrieblichen Situation getroffen haben, die zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Arbeitsplatzes führt. 
  • Es darf keine Möglichkeit zur anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers bestehen.
  • Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl treffen, d.h. er darf nur dem Arbeitnehmer kündigen, der im Vergleich zu seinen Kollegen, die die gleiche oder eine von ihm nach kurzer Einarbeitung erlernbare Tätigkeit verrichten, am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen ist.

Wie nun durch ein Urteil des ArbG bestätigt wurde, genügen kurzfristige Auftragsschwankungen -  z.B. bedingt durch Corona -  nicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Es muss vielmehr feststehen, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers dauerhaft weggefallen ist. Vorrangiges Mittel, um auf solche Auftragsschwankungen zu reagieren, ist demnach das Mittel der Kurzarbeit und nicht die betriebsbedingte Kündigung. 

Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Berlin

Wie nun durch ein Urteil des ArbG Berlinnochmals bestätigt wurde, genügen kurzfristige Auftragsschwankungen -  z.B. bedingt durch Corona -  nicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Es muss vielmehr feststehen, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers dauerhaft weggefallen ist. Vorrangiges Mittel, um auf solche Auftragsschwankungen zu reagieren, ist demnach das Mittel der Kurzarbeit und nicht die betriebsbedingte Kündigung. 



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