Betriebspacht - als Nachfolgeinstrument

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I. Einleitung

Bei einer Betriebspacht bzw. Betriebsverpachtung überlässt der Unternehmensinhaber als Verpächter (m/w/d) sein Unternehmen gegen Zahlung eines Pachtzinses für die Dauer der Betriebspacht an den Pächter (m/w/d). Der Pächter betreibt das gepachtete Unternehmen auf eigene Rechnung und auf eigene wirtschaftliche Gefahr. Der Verpächter bleibt Eigentümer des Unternehmens, das er dem Pächter für die Dauer der Pacht gegen Zahlung der vereinbarten Pacht überlassen muss.

In der Praxis wird die Betriebspacht vor allem für zwei Zwecke eingesetzt:

  1. zur Durchführung einer Unternehmensnachfolge auf Zeit; oder
  2. zur Umsetzung einer steuerlich motivierten Betriebsaufspaltung.

In diesem Artikel soll die Betriebspacht als Mittel der Unternehmensnachfolge betrachtet werden. In diesem Zusammenhang kommt eine Betriebspacht in Betracht, wenn der Unternehmer sich noch nicht endgültig von seinem Unternehmen trennen möchte. Der Nachfolger hat als Pächter in dieser Konstellation die Möglichkeit, das Unternehmen zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum fortzuführen und seine Eignung als Unternehmer zu testen bzw. diese gegenüber dem Unternehmensinhaber unter Beweis zu stellen.

Da die Betriebspacht insbesondere auf Seiten des Verpächters verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, sollte der Steuerberater frühzeitig in das Projekt einbezogen werden.

II. Betriebspachtvertrag

Die Betriebspacht ist rechtlich ein Pachtvertrag im Sinne der §§ 581 ff. BGB, der weitgehend frei zwischen den Parteien ausgehandelt und gestaltet werden kann. Ist Verpächter eine AG oder KGaA müssen die besonderen Bestimmungen der §§ 292 ff. AktG eingehalten werden.

Die folgenden Punkte sollten beim Abschluss eines Betriebspachtvertrags berücksichtigt werden:

1. Vermögensgegenstände

Zentraler Regelungspunkt ist die genaue Definition, welche Vermögensgegenstände des Unternehmens an den Pächter überlassen werden. Im Regelfall liegt eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor.

Das Anlagevermögen wird in der Regel pachtweise überlassen, während das Umlaufvermögen häufig vom Pächter durch Übereignung erworben wird.

Die Überlassung erfasst typischerweise nicht nur die Geschäftsausstattung, das Anlage- und Umlaufvermögen, sondern gerade auch Firmenwert, Kunden- und Geschäftsbeziehungen und Know-how.

Die überlassenen Vermögensgegenstände müssen genau im Pachtvertrag aufgezählt werden. In der Praxis werden hierfür meist der letzte Jahresabschluss, der Anlagenspiegel aus DATEV etc. als Anlagen zum Vertrag genommen.

2. Mitarbeiter

Da die Betriebspacht regelmäßig zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB führt, tritt der Pächter in sämtliche Arbeitsverhältnisse ein, die damit kraft Gesetzes auf diesen übergehen.

Von diesem Betriebsübergang müssen die Mitarbeiter nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet werden. Die Mitarbeiter haben in diesem Fall das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis beim Verpächter verbleibt. Da der Verpächter jedoch keinen Betrieb mehr hat, in dem der widersprechende Mitarbeiter beschäftigt werden kann, ist das Arbeitsverhältnis typischerweise betriebsbedingt kündbar.

3. Verträge

Es wird vereinbart, dass der Pächter in die bestehenden Verträge des Verpächters eintritt, z.B. Miet- und Beschaffungsverträge. Für den Übergang der Verträge auf den Pächter muss die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners eingeholt werden.

Der Pachtvertrag sollte regeln, wie die Parteien sich stellen, wenn die Zustimmung eines Vertragspartners noch nicht erteilt oder endgültig verweigert wurde. Zur Überbrückung fehlender Zustimmungen kommen vor allem Treuhandlösungen in Betracht.

4. Firmenname

Häufig führt der Pächter den bisherigen Firmennamen mit Zustimmung des Verpächters fort. Grund hierfür ist, dass das Unternehmen unter dem bisherigen Firmennamen im Markt bekannt ist.

Rechtlich führt die Fortführung des Firmennamens gemäß § 25 HGB dazu, dass der Pächter für sämtliche im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des Verpächters haftet, wenn diese Haftung nicht ausgeschlossen und der Ausschluss im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wird.

5. Pachtzins

Als Pachtzins kann ein fester Betrag vereinbart werden, aber auch erfolgsbasierte Vergütungen sind denkbar. 

Zur Ermittlung des Pachtzinses kann es sich anbieten, den Wert des Unternehmens durch eine Unternehmensbewertung zu bestimmen und den Unternehmenswert (anteilig) über die Pachtdauer zu verrenten.

Es sollte ebenfalls überlegt werden, ob der Pachtzins angepasst wird, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Betriebs oder die volkswirtschaftliche Lage erheblich ändert.

6. Instandhaltung & Gewährleistung

Der Pächter übernimmt in der Regel die Verkehrssicherungspflichten und die Instandhaltung der überlassenen Vermögensgegenstände. Der Pächter wird darüber hinaus zumeist verpflichtet, angemessene Versicherungen abzuschließen.

Die Parteien sollten regeln, wer die Kosten für Ersatzbeschaffung sowie Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen trägt.

Der Verpächter lässt sich häufig entsprechende Kontroll- und Informationsrechte einräumen, z.B. zur Besichtigung des Betriebs und Aufklärung über die wirtschaftliche Situation.

7. Laufzeit

Der Pachtvertrag kann auf unbestimmte Zeit oder für einen festgelegten Zeitraum ggf. mit anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen werden.

Die Parteien sollten sorgfältig festlegen, ob und in welchen Situationen der Pachtvertrag gekündigt werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unabhängig von der vertraglichen Regelung stets möglich. 

Unterverpachtung sollte nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig sein.

III. Fazit

Die Betriebspacht stellt ein probates Mittel dar, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum an einen Nachfolger überlassen möchte. 

Der Nachfolger hat während der Pacht Gelegenheit, seine Eignung als Unternehmer zu testen und gegenüber dem Unternehmensinhaber unter Beweis zu stellen. 

Insofern kann die Betriebspacht auch als Vorstufe oder Testlauf für eine endgültige Nachfolge durch Übertragung des Unternehmens angesehen werden.


Ich berate Sie gerne bei der Umsetzung einer Betriebspacht.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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