Die UG & Co. KG

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1. Die UG & Co. KG als Alternative

Die UG & Co. KG stellt eine Variante der GmbH & Co. KG dar. Die UG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der die persönlich haftende Gesellschafterin eine Unternehmergesellschaft (UG) ist. Die UG ist quasi eine "Mini-GmbH". Es ist anerkannt, dass die UG Komplementärin einer KG sein kann. 

Als Komplementärin übernimmt die UG, handelnd durch ihre Geschäftsführer, die Vertretung und Geschäftsführung der KG.

Kommanditisten sind im Normalfall die hinter dem Unternehmen stehenden natürlichen Personen. 

Ergebnis ist eine Personengesellschaft in Form einer KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet. Denn die Haftung der Kommanditisten sowie der UG-Gesellschafter ist jeweils auf die Höhe ihrer Einlagen beschränkt.

Der Vorteil gegenüber einer GmbH & Co. KG besteht darin, dass für die Gründung der Komplementär-UG kaum Stammkapital aufgebracht werden muss, da eine UG theoretisch bereits mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden kann. Dagegen beträgt das Mindestkapital einer GmbH 25.000 Euro, wovon bei Gründung 12.500 Euro eingezahlt werden müssen. Die Gründer können auf diese Weise Liquidität sparen. Die weiteren Vor- und Nachteile einer GmbH & Co. KG können Sie hier nachlesen.

Dieser Rechtstipp soll einen Überblick über die Besonderheiten der alternativen Rechtsform "UG & Co. KG" geben.

2. Gründung einer UG & Co. KG

Im ersten Schritt wird die UG von ihren Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftsvertrag der UG muss notariell beurkundet werden.

Im Anschluss schließen die Kommanditisten sowie die Komplementär-UG den Gesellschaftsvertrag der KG. Der KG-Vertrag kann im Regelfall privatschriftlich abgeschlossen werden. Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der KG-Vertrag Verpflichtungen im Hinblick auf Grundstücke oder GmbH/UG-Geschäftsanteile enthält. 

Aus Haftungsgründen wird mit dem Abschluss des KG-Vertrags häufig gewartet, bis die UG im Handelsregister eingetragen ist. Die nach Abschluss des UG-Vertrags und vor der Eintragung der UG im Handelsregister bestehende Vor-UG kann jedoch ebenfalls bereits den KG-Vertrag abschließen, d.h. die KG kann auch direkt nach Beurkundung des UG-Vertrags gegründet werden.

Wichtig ist in jedem Fall, dass die beiden Gesellschaftsverträge passgenau aufeinander abgestimmt werden und diese die konkreten Vorstellungen und Bedürfnisse  des Gesellschafterkreises individuell und zutreffend regeln. Mehr zu den Gesellschaftsverträgen einer GmbH & Co. KG können Sie hier lesen.

3. Besonderheiten der KG

a. Firma

Die Firma der KG muss zwingend den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG" oder "UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG" enthalten. Nicht ausreichend ist "UG & Co. KG". Keinesfalls zulässig ist die Firmierung als "GmbH & Co. KG".

b. Rücklagenpflicht der UG

Gem. § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses der UG einzustellen ist. 

Da die Komplementär-UG typischerweise weder am Vermögen noch am Gewinn der KG beteiligt ist, droht die vorgenannte Rücklagenpflicht auf Ebene der UG leer zu laufen, zumal die Komplementär-UG im Normalfall keine weiteren eigenen Einnahmen erzielt. 

Vor diesem Hintergrund ist in der juristischen Literatur lebhaft umstritten, ob der KG-Vertrag der Komplementär-UG eine Vergütung bzw. eine Gewinnbeteiligung einräumen muss, damit die UG ihrer Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage nachkommen kann. Die Gerichte haben diese Frage bislang nicht entschieden. Bei Umgehung der Rücklagenpflicht werden verschiedene nachteilige Rechtsfolgen diskutiert, zum Teil wird daraus sogar die Nichtigkeit des KG-Vertrags gefolgert, sodass hierbei erhebliche Risiken bestehen.

Aus diesen Gründen sollte aus anwaltlicher Sicht der sicherste Weg gewählt und der UG eine entsprechende Vergütung bzw. Gewinnbeteiligung eingeräumt werden, zumindest bis die UG zu einer GmbH aufgestuft wird.

Soweit die Gesellschafter nicht mit dieser Gestaltung einverstanden sind, müssen sie entweder auf eine herkömmliche GmbH & Co. KG ausweichen oder das zuvor beschriebene Risiko in Kauf nehmen.

4. Besonderheiten der Komplementär-UG

a. Firma

Eine UG muss in der Firma die Rechtsformbezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

b. Stammkapital

Eine UG hat kein Mindeststammkapital. Sie kann daher bereits mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden. Ratsam ist dennoch eine gewisse Grundausstattung, damit die UG zumindest die Gründungkosten wie Notar, Registergericht, Bankkonto etc. zahlen kann.

c. Einlagen

Es sind ausschließlich Bareinlagen zulässig. Sacheinlagen sind anders als bei einer normalen GmbH unzulässig.

d. Einzahlung

Das Stammkapital muss bei Anmeldung der UG zum Handelsregister vollständig eingezahlt sein, während bei einer normalen GmbH die Einzahlung der Hälfte ausreichend ist.

5. Beratung und Begleitung

Die UG & Co. KG kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Gründung einer herkömmlichen GmbH & Co. KG darstellen. Wichtig ist, dass die Gesellschafter auf ihre Situation maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge abschließen. 

Mit unserer Erfahrung im Gesellschaftsrecht unterstützen wir Sie gerne bei Gründung, Umwandlung und Verkauf von UG & Co. KG's sowie GmbH & Co. KG's. Melden Sie sich jederzeit gerne, wenn Sie eine Frage haben oder eine Beratung wünschen.


Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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