Betriebsräte und Personalräte aufgepasst: Stornierungskosten von Seminaren sind nicht selbst zu tragen!

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Muss ich als Betriebsrat oder Personalrat Stornierungskosten selbst tragen, wenn ich infolge einer kurzfristig nicht erteilten Freigabe meines Arbeitgebers nicht an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen kann?

Nein, das müssen Sie nicht! Dies hat jüngst auch das Landesarbeitsgericht Mainz in einer Entscheidung festgestellt (vgl. LAG Mainz v. 05.02.2021 – 2 Sa 191/20).

Ein Arbeitgeber wollte vorliegend die angefallenen Stornierungskosten (inklusive Mahngebühren) für seine Arbeitnehmerin nicht übernehmen. Diese wurde als Mitglied der Betriebsvertretung zu einem mehrtägigen Seminar entsandt. Das Gremium hatte einen entsprechenden Beschluss gefasst. Aufgrund der kurzfristigen Entsendung und der auslaufenden Anmeldefrist erfolgte die Anmeldung durch die Klägerin selbst. Die Kostenübernahme beantragte die Klägerin bei ihrem Vorgesetzen im Anschluss. Vier Tage vor Beginn des Seminars wurde der Klägerin arbeitgeberseitig mitgeteilt, dass eine Kostenübernahme nicht erfolgen würde. Daraufhin sah diese von der Seminarteilnahme ab. Infolgedessen wurden ihr Stornierungsgebühren i.H.v. 487,90 Euro und eine anschließende Mahngebühr wegen Nichtzahlung i.H.v. 15 Euro berechnet. Mit Ihrer Klage verlangte sie eine Freistellung von den Kosten.

Keine Kostenübernahme durch Arbeitnehmer:innen bei kurzfristigen Absagen

Das LAG Mainz gab der Arbeitnehmerin Recht und stellte sie von den angefallenen Stornierungs-, sowie Mahnkosten frei. Wichtig sei, dass es kein Verschulden der Arbeitnehmerin bezüglich einer Versäumung einer rechtzeitigen kostenfreien Stornierung gegeben hätte. Darüber hinaus müsse auch der Kostenübernahmeantrag rechtzeitig gestellt worden sein. Vorliegend war dies jedoch beides gegeben.

Im Ergebnis ist klar: Das Risiko, dass wegen einer nicht erteilten Freistellung Stornierungsgebühren anfallen, liegt beim Arbeitgeber! Somit darf dieser im Zweifel auch zur Kasse gebeten werden.

Kontext der Entscheidung

Da es nur äußerst wenige Gerichtsentscheidungen zu der Frage der arbeitgeberseitigen Tragung von Stornierungskosten infolge der Nichtteilnahme von betrieblichen Interessenvertretern an einer Schulungsveranstaltung gibt, dient das Urteil des LAG Mainz der Rechtsentwicklung. Den betrieblichen Akteuren gibt die Entscheidung Klarheit und Rechtssicherheit.

Große Bedeutung für Personalräte und Betriebsräte

Die Entscheidung des LAG Mainz scheint zunächst nur für Mitglieder der bei den Stationierungsstreitkräften eingerichteten Betriebsvertretungen, welche vorliegend Kläger war, von Bedeutung zu sein. Jedoch lassen sich die im Urteil entwickelten Grundsätze sowohl auf Personalräte als auch Betriebsräte übertragen. Mit § 37 Abs. 6 BetrVG als auch §§ 46, 54 BPersVG können die Personal- und Betriebsräte sich auf diese Entscheidung beziehen.

Die Entscheidung ist relevant, wenn es um die Zurechnung von Organisationsdefiziten geht, die dazu führen, dass wegen der Nichtteilnahme von Personal- oder Betriebsratsmitgliedern an einer bereits gebuchten Schulungsmaßnahme Stornierungskosten anfallen.

Wichtig: Ordnungsgemäße Beschlussfassung

Wichtig ist lediglich, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung für die zu erfolgende Entsendung des betreffenden Personalrats-/Betriebsratsmitglieds erfolgt. Fehler im Verfahren sollten insofern vermieden werden.


Stehen auch Sie vor Stornierungskosten durch eine Nichtteilnahme an einer Schulung? Oder gibt es Probleme bei der Durchsetzung Ihres Schulungsanspruchs? Dann lassen sie sich beraten! Unsere Expert:innen unterstützen sie hier gerne. 

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LAG Mainz, Beschluss v. 05.02.2021, AZ 2 Sa 191/20


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