Betriebsrätemodernisierungsgesetz - Welche Änderungen ergeben sich für die Betriebsratsarbeit?

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Die Digitalisierung und Modernisierung der Arbeitswelt macht auch vor der Arbeit der Betriebsräte keinen Halt. Der deutsche Gesetzgeber hat daher versucht, diesen Trend auch in das Betriebsverfassungsgesetz einfließen zu lassen. Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt – oder kurz Betriebsrätemodernisierungsgesetz - hat im Mai Bundestag und Bundesrat passiert und konnte mit Wirkung zum 18.06.2021 in Kraft getreten. Doch welche Änderungen bringt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Koeppen klärt über die wichtigsten Änderungen auf.

Virtuelle Sitzungen möglich – Präsenzsitzungen sollen aber Regelfall bleiben

Während der Corona-Pandemie war es ausnahmsweise möglich Sitzungen des Betriebsrats virtuell abzuhalten. Die Möglichkeit hat der Gesetzgeber nun fest im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Vorrang haben zwar immer noch die Präsenzsitzungen, aber eine virtuelle Sitzung ist unter drei Voraussetzungen möglich:

  • Möglichkeit der virtuellen Sitzung muss in der Geschäftsordnung verankert sein
  • Kein Widerspruch der Mitglieder: eine virtuelle Sitzung wäre ausgeschlossen, wenn wenigstens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widersprechen würde
  • Es muss gewährleistet sein, dass keine anderen Personen Kenntnis vom Inhalt der Sitzungen nehmen können

Klarstellend hat der Gesetzgeber festgelegt, dass selbst wenn Sitzungen virtuell stattfinden, es jedem Mitglied möglich sein soll, die Sitzung auch als Präsenzsitzung wahrzunehmen. Deshalb ist die Präsenzteilnahme an einer Sitzung immer noch erforderlich im Sinne von § 40 BetrVG (so die neue Regelung in § 30 Abs. 3 BetrVG). Das heißt, etwaige Kosten einer Präsenzteilnahme hat der Arbeitgeber trotz der Möglichkeit der virtuellen Teilnahme zu tragen. 

Betriebsratswahlen vereinfacht und Kündigungsschutz verbessert

Auch im Bereich der Bildung und Wahl von Betriebsräten wurden Vereinfachungen beschlossen. Das sog. vereinfachte Wahlverfahren gilt nun bis zu einer Betriebsgröße von 100 Mitarbeitern (vorher 50 Mitarbeiter) verpflichtend. Bei einer Betriebsgröße von 101 bis 200 Mitarbeitern kann das vereinfachte Wahlverfahren auch zur Anwendung kommen, wenn dies zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart wird. Das vereinfachte Wahlverfahren soll vor allem die Hürden und Formalien für die Gründung eines Betriebsrates niedrigschwellig halten. 

Kündigungsschutz für Initiatoren der Betriebsratsgründung

Soll ein neuer Betriebsrat gegründet werden, so ist der Kündigungsschutz für die Initiatoren ausgeweitet worden. Bisher waren lediglich drei Initiatoren einer Betriebsratswahl vor einer Kündigung geschützt. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde die Zahl auf sechs erhöht (§ 15 Abs. 3a Satz 2 KSchG). Vor einer außerordentlichen Kündigung schützt dieser besondere Kündigungsschutz aber weiterhin nicht unmittelbar.

Verantwortlichkeit für den Datenschutz und Mitbestimmung bei der mobilen Arbeit

Der Betriebsrat muss in seiner Arbeit auch personenbezogenen Daten verarbeiten, die er zumeist vom Arbeitgeber bekommt. Seit dem Inkrafttreten der DS-GVO war umstritten wer für die Verarbeitung dieser Daten innerhalb des Betriebsrats datenschutzrechtlich verantwortlich war. Selbst das Bundearbeitsgericht hatte diese Frage bisher nicht beantwortet. Mit dem neuen § 79a BetrVG wird diese Verantwortlichkeit im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften nunmehr dem Arbeitgeber übertragen. 

Mitbestimmung bei der mobilen Arbeit

Der Betriebsrat erhält durch § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG nun auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der mobilen Arbeit. Dabei betrifft die Frage der mobilen Arbeit nicht nur das Homeoffice, sondern im eigentlichen Wortsinn bedeutet mobiles Arbeiten, dass der Arbeitnehmer an einem von ihm zu bestimmenden Ort arbeiten kann. Dies muss nicht das eigene Zuhause sein. Das „neue“ Mitbestimmungsrecht bezieht sich allerdings nur auf das „wie“ und nicht auf das „ob“ von mobiler Arbeit. Ob es mobiles Arbeiten eingeführt wird, bestimmt weiterhin der Arbeitgeber.

Dr. Thomas Koeppen 


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