Betriebsschließung wegen Corona – zahlt der Versicherer?

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Noch befinden wir uns in der ersten Woche, in der die inzwischen als Pandemie eingestufte Welle von Corona-Erkrankungen zu spürbaren Auswirkungen für die Bevölkerung geführt hat. Nachdem zuerst die Kindergärten und Schulen mit einer Ankündigungsfrist geschlossen wurden, sind in kurzer Zeit auf behördliche Anordnung viele Geschäfte mit Publikumsverkehr vorsorglich geschlossen worden und es wurde eine Vielzahl von Quarantänen von den Gesundheitsämtern verhängt. Zurzeit ist als weitere Maßnahme eine allgemeine Ausgangssperre im Gespräch.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Unternehmer, die von den Maßnahmen und Schließungen betroffen sind, die Frage, ob die von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge für die vorliegende Situation Leistungen vorsehen. Nach einem Beitrag in „Versicherungswirtschaft heute“ vom 18.03.2020 verhält sich der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft bislang auf Nachfrage sehr zurückhaltend und gibt keine belastbare Aussage zum Inhalt der Versicherungsverträge ab, sondern verweist vielmehr auf die Unterschiede der Vielzahl der am Markt befindlichen Produkte. Auch viele deutsche Versicherer veröffentlichen auf ihren Internetauftritten eher Aussagen, die darauf hindeuten, dass sie Versicherungsschutz sehr sorgsam prüfen und ihn im Zweifelsfall auch ausfechten werden.

Ob diese Zurückhaltung der Versicherungswirtschaft sich wirklich bestätigen wird, bleibt zu bezweifeln. Es wird im Regelfall auf die sehr individuell formulierten Versicherungsbedingungen und Tarife ankommen, die das einzelne Unternehmen abgeschlossen hat. Aber auch falls die vorliegende Pandemie vom Wortlaut der Verträge nicht erfasst sein sollte, wird sich ggf. die Frage stellen, ob den jeweiligen Vermittler der Vorwurf einer Falschberatung trifft. Dann müsste er ggf. auf Schadenersatz haften.

Sofern ein Unternehmen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat, stehen die Chancen jedenfalls gut, dass ein versichertes Ereignis vorliegt. Denn die Bundesregierung hatte das neuartige Coronavirus in die Liste der Krankheiten aufgenommen, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind. Da die Versicherungsverträge in der Regel dynamisch auf das Infektionsschutzgesetz verweisen, ist diese Erkrankung – im Widerspruch zu einigen von Versicherern genannten Ansichten – gedeckt.

Anders sieht dies evtl. bei Betriebsunterbrechungsversicherungen aus, da diese in der Regel auf einen Sachschaden verweisen. Aber auch hier lohnt sich eine sorgsame Prüfung.

Sofern Sie eine Beratung zu Ihren Versicherungsverträgen und deren Leistungsumfang wünschen, so können Sie sich gerne an mich wenden.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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