Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Krise

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Viele betroffene Unternehmer prüfen zur Zeit ihre Versicherungsverträge und stellen fest, dass sie u. a. eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, die das Risiko, dass ein Unternehmen wegen einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz seinen Betrieb einstellen muss, absichert. 

Damit rückt ein Versicherungsprodukt ins Scheinwerferlicht, für das es bislang wenig Versicherungsfälle und noch weniger gerichtliche Verfahren gegeben hat. Angesichts der jetzigen Pandemie kommt es damit zur Nagelprobe.

Ich habe in den vergangenen Tagen eine Reihe von Allgemeinen Versicherungsbedingungen verglichen und es ist festzustellen, dass es keine standardisierten Produkte gibt, sondern dass jeweils der konkrete Versicherungsvertrag geprüft werden muss. 

Erste Probleme zeigen sich jedoch schon. Nach einem Bericht der Rheinischen Post soll sich die Ergo-Versicherung in einer Leistungsablehnung gegenüber einer Kindertagesstätte darauf berufen haben, dass in dem im letzten Jahr abgeschlossenen Vertrag der zur Zeit im Umlauf befindliche Coronavirus nicht aufgeführt war und dass damit kein Versicherungsschutz bestünde. Nach Verlautbarungen in den sozialen Medien soll auch die AXA mit dieser Begründung Leistungen abgelehnt haben. 

Technisch ist dies darin begründet, dass wohl alle Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz so definieren, dass behördlich angeordnete Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz versichert sein sollen. 

Einige Bedingungen führen dann aber die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen nochmals auf. Die Versicherer vertreten nunmehr wohl die Ansicht, dass derartige Auflistungen abschließend sein sollen, d. h., dass neu hinzukommende Erkrankungen nicht in den Versicherungsschutz aufgenommen werden. Damit würde aber der Versicherungsschutz ausgehöhlt, weil in der Regel neue Viren große Risiken nach sich ziehen. 

Meiner Einschätzung nach dürfte die Argumentation der Versicherer nicht von Erfolg gekrönt sein. Häufig wird schon eine Auslegung der Versicherungsbedingungen ergeben, dass eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz vereinbart ist. SARS-CoV-2 ist allerdings schon im Januar in die Liste der Krankheiten aufgenommen worden.

Selbst wenn dem nicht so wäre, verbleibt die Frage, ob eine solche Einschränkung den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam wäre. 

Wenn Sie eine Beratung zu diesem Thema wünschen, stehe ich natürlich zur Verfügung.

Heiko Effelsberg

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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