Betrug im Online-Banking – wer haftet? - Update 2022

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Immer häufiger werden Privat- und Geschäftskunden von Banken Opfer von Betrügern im Online-Banking. Plötzlich werden hohe Summen abgehoben oder an unbekannte Konten überwiesen, ohne dass man die Zugangsdaten verloren oder sein Einverständnis gegeben hat. 

Das Geld ist häufig nicht mehr einzutreiben und nur selten sind die Straftäter zu fassen. Nun kommt es zum Streit zwischen der Bank und dem Kunden – Wer trägt den Schaden des Betrugs im Online-Banking?

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Kiel mit Urteil vom 22.06.2018, 12 O 562/17, befasst. Das Ergebnis: Der um Geld betrogene Kunde der Bank hat keine Schuld. Die Bank muss den Schade ersetzen. Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH Urteils vom 26.01.2016, XI ZR 91/14, wurde somit auch für das smsTAN-Verfahren im Sinne des Klägers erweitert. 

Der Fall: Ein Geschäftskunde der Bank bemerkte einen Defekt an seinem Mobiltelefon, das er für das smsTAN-Verfahren nutzte. Kurz darauf fand der Betrug statt: Die Straftäter überwiesen mittels dieser Vorgehensweise unautorisiert hohe Beträge. 

Das Geld war nicht mehr zurückzuholen. Ohne sein Mobiltelefon oder seine Unterlagen verlegt zu haben, ist der Kunde durch den Verlust seiner abgesicherten Daten zu Schaden gekommen. 

Entscheidung des Gerichts

1.
Auch, wenn der Betrüger eine gültige PIN zur Abbuchung des Geldes nutzt, trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde den Verlust seiner Daten verschuldet hat. Allein der Umstand der Nutzung der korrekten PIN lässt nicht auf ein Verschulden des Bankkunden schließen. 

Denn trotz ordnungsgemäßer Aufbewahrung können Daten abhandenkommen. Erbringt die Bank einen entsprechenden „ersten“ Beweis, muss der Kunde im zweiten Schritt belegen, dass er die Sicherheitsvorschriften eingehalten hat. Gut zu wissen: Der Kunde ist zudem nicht verpflichtet, seine internetfähigen Geräte mehr als standardgemäß abzusichern.

2.
Wurde die smsTAN aufgrund eines Fehlers des Mobilfunkanbieters abgefangen, ist es nicht dem Bankkunden zuzurechnen. Da die Bank diese Art der Übermittlung von Transaktionsnummern auswählte, trägt sie gemäß § 675 m Abs. 2 BGB die Gefahr des Missbrauchs.

3.
Der Kunde ist nicht verpflichtet, seiner Bank eine Störung seines Mobilgeräts mitzuteilen. Da es viele verschiedene Ursachen für ein defektes Handy geben kann, wäre der Aufwand zu groß. Meldungspflichtig ist hingegen ein Diebstahl oder Verlust des Zahlungsauthentifizierungsinstruments.

Folgen für den Nutzer

Banken gehen im ersten Moment immer davon aus, dass der Kunde die Schuld trägt und somit selbst für seinen Schaden haften muss. Für den Bankkunden ist es demnach wichtig zu wissen, dass es sich lohnt, den Fall genauer zu analysieren. Erst die Beurteilung des gesamten Geschehensablaufs erlaubt die Beantwortung der Frage, wer den Schaden zu tragen hat. 

Falls Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. In einem gemeinsamen Gespräch analysieren wir zunächst den Geschehensablauf und entscheiden im Folgenden die weiteren Schritte. Wir von CDR Legal Rechtsanwalts GmbH unterstützen Sie deutschlandweit bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Übrigens: Vorbeugung ist alles. Beachten Sie unsere Tipps zur Sicherheit im Online-Banking.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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