Rückforderung von Coronahilfen

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Während der Corona-Krise erhielten etliche Unternehmen die sog. Corona-Soforthilfen, um die Umsatzrückgänge abzumildern. Doch vielfach werden diese jetzt wieder zurückgefordert.

Es wird in diesen Fällen von den Behörden argumentiert, dass die Einbußen nicht coronabedingt waren, sondern allgemeiner Art.

Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stellt die Verwaltung in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. 

Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.

Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. 

Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten, nicht coronabedingt. 

In einem Fall eines Mandanten hatte ein Unternehmen tschechische Arbeiter, die nicht anreisen konnten. Dennoch wurde die Soforthilfe zurückverlangt. Dies sollte man sich nicht gefallen lassen.

Der Weg zu den Verwaltungsgerichten ist dann unumgänglich.

Gerne prüfen wir die Chancen eines gerichtlichen Verfahrens. Kontakltieren Sie uns gerne per Email.


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