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Beweislast beim Geldkartenmissbrauch

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wird an einem Geldautomaten von einem Unberechtigten mit der Geheimnummer Bargeld abgehoben, muss die Bank beweisen, dass die Originalkarte verwendet wurde. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Bankkunden im Falle eines Kartenmissbrauchs gestärkt. In Hamburg waren an einem Geldautomaten sechs Abhebungen zu je 500 Euro von einem Unberechtigten unter Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) abgehoben worden. Die Bank belastete das Girokonto des Karteninhabers. Als dieser den Abbuchungen widersprach und den Kartenvertrag kündigte, verklagte die Bank ihn auf Schadensersatz. Ihre Klage stützte die Bank darauf, dass der Kunde seine Geheimhaltungspflicht bezüglich der PIN verletzt habe.

Kartenmissbrauch

Nachdem die Vorinstanz die Berufung des Karteninhabers abgewiesen hatte, musste der Bundesgerichtshof über die Revision entscheiden. Der XI. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Rechtssache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück. Die Richter bestätigten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Bank grundsätzlich zunächst nachweisen müsse, dass die Originalkarte bei der Abbuchung verwendet wurde und nicht etwa eine Kartenkopie. Erst wenn die Bank das nachgewiesen hat, greift die Beweisregel zulasten des Karteninhabers. Danach spricht der erste Anschein dafür, dass der Inhaber die Abbuchung entweder selbst vorgenommen hat oder ein Dritter diese vornehmen konnte, weil Karte und PIN vom Karteninhaber gemeinsam verwahrt wurden.

(BGH, Urteil v. 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10)

(WEL)
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