Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt ohne Wenn und Aber

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Im konkreten Fall musste der BGH über einen verkauften Kater entscheiden, der sich nach 4 Monaten als mit Pilzen iinfiziert herausstellte. Ob sich der Kater bereits vorher oder nach Übergabe angesteckt hatte, war nicht mehr zu klären, die Inkubationszeit des Pilzes reichte von 7 Tagen bis 700 Tagen.

Das Erst- und das Berufungsgericht haben noch angenommen haben, dass die Klägerin beweisen müsse, dass der Fehler bereits bei Kauf vorhanden gewesen sei und §476 BGB insoweit keine Anwendnung finde, weil beide Parteien den Mangel nicht finden konnten und insoweit die gesetzgeberischen Erwägungen vor Erlass des Paragraphen konkret nicht erfüllt seien und damit eine Anwendung ausscheide.

Der BGH hat dies zurecht zurückgewiesen.

Die beiden Ausgangsentscheidungen sind insoweit mehr als unverständlich, als das Gesetz recht deutlich die Rechte des Verbrauchers beschreibt und daher für Überlegungen über Sinn und Zweck sowie Intentionen bei der Beweislastumkehr fehl am Platz und blanker Unsinn sind.
Denn nur weil der Gesetzgeber eine bestimmte Vorstellung vor Verabschiedung einer Norm hatte, wird durch diese Erwägungen gegen den Gesetzeswortlaut die Norm nicht eingeschränkt, wenn die Erwägungen im konkreten Fall unnötig wären. Denn nur weil kein Ungleichgewicht Verbraucher und Verkäufer vorhanden sei führe dies nicht zur Unanwendbarkeit des Gesetzes.

Der BGH führt weiter aus, es müsse die Klägerin beweisen, dass sie Verbraucherin ist.

Auch diese Selbstverständlichkeit musste der BGH in der angesprochenen Entscheidung ansprechen und verdeutlicht damit vortrefflich die Mängel in manchen Entscheidungen deutscher Gerichte.


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