Bewerbung - Wunsch auf eine Anstellung oder nur der Versuch, das AGG als Einnahmequelle zu nutzen?

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Das AGG gibt immer wieder Anlass zum Nachdenken, es treibt aber auch „kreative Blüten“. In dem Fall, den das BAG am 18.06.2015 (8 AZR 848/13(A)) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatte, ging es darum, dass ein findiger und berufserfahrener Volljurist sich auf eine Trainee-Stelle bewarb und abgelehnt wurde. Der EuGH soll nun entscheiden, ob „auch derjenige ‚Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit‘ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?“ (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 34/15)

Bei der anstehenden Entscheidung wäre wünschenswert, dass nicht die Falschen geschützt werden, sondern diejenigen, die sich ernsthaft um einen Job bemühen und dann diskriminiert werden. Nicht durch das AGG schützenswert sind diejenigen, die es nur auf die Entschädigung abgesehen haben, wie der Jurist im vorliegenden Fall. Der Mann hatte sich – wie oben erwähnt – auf eine Stelle, die für Bewerber mit max. einem Jahr Berufserfahrung oder Absolventen ausgeschrieben war, beworben. Nun könnte man bei einem Bewerber mit acht Jahren Berufs- und Führungserfahrung bei Ablehnung auf Altersdiskriminierung plädieren. Aber ist das so?

Nach Ansicht des BAG wollte der Mann nicht den Job, sondern 14.000 € Abfindung wegen Ablehnung seiner Bewerbung. Er wurde zu einem Gespräch mit der Arbeitgeberin, einer großen Versicherung, eingeladen, das er jedoch ablehnte und stattdessen um eine zügige Abwicklung des Entschädigungsanspruchs nachsuchte, damit man anschließend über seine Zukunft beim Arbeitgeber sprechen könne!

In den Augen der Richter des BAG war der Kläger nicht Bewerber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, in dem es heißt: „Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ...“

Bisher ist nicht geklärt, ob mit dem Bewerberschutz nur die Bewerber geschützt sein sollen, die auch wirklich eine Anstellung bei dem Arbeitgeber anstreben oder ob schon die bloße formale Bewerbung genügt, um den Schutz und damit den Schadensersatz zu begründen. Das muss nun der EuGH entscheiden.


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